Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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35. In Nummer 36 ist hinzuzufügen: „Thieröl, rohes (Hirschhornöl) und gereinigtes 
(Dippelsöl)". 
36. In Nummer 38 tritt: „Porzellan, weißes mit farbigen Streifen“ aus lit. . 
in lit. c. 
37. Die Nummer 39 erhält nachstehende Fassung: 
39. Vieh: 
a) Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel frei. frei. 
b) Rindvieh: Stiere, Ochsen, Kühe, Jungvieh und Kälber frei. frei. 
e) Schweine: 
1. gemästete und magere . . . Stück 20 Sgr. oder 1 fl. 10 kr. 
2. Spanferkel.. „ 3 „ „ P—, 10½, 
#) Schafvieh und Zigeen frei. frei. 
S. 2. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1870 in Kraft. 
S. 3. 
Ueber die zur Ausführung erforderlichen Bestimmungen wird von dem Bundesrath 
des Zollvereins Beschluß gefaßt werden. 
Gegeben zu Stuttgart den 25. Juni 1870. 
Karl. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: 
Varnbüler. 
Der Finanzminister: 
Renner.
	        
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