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5) Wagen und Wasserfahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze zum
Personen= und Waarentransporte dienen und nur deshalb eingehen, die Wasser-
fahrzeuge, mit Einschluß der darauf befindlichen gebrauchten Inventarienstücke,
insofern die Schiffe Ausländern gehören, oder insofern inländische Schiffe die
nämlichen oder gleichartige Inventarienstücke einführen, als sie bei dem Ausgange
an Bord hatten; Wagen der Reisenden, auf besondere Erlaubniß auch in dem
Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer
dienten, sofern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben sich be-
funden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind.
6) Fässer, Säcke u. s. w., leere, welche zum Behufe des Einkaufs von Oel, Ge-
treide u. dergl. entweder vom Auslande mit der Bestimmung des Wiederaus-
ganges eingebracht werden, oder welche, nachdem Oel u. s. w. darin ausgeführt
worden, aus dem Auslande zurückkommen, in beiden Fällen unter Festhaltung
der Identität und, nach Befinden, Sicherstellung der Eingangsabgabe.
Bei gebrauchten leeren Säcken u. s. w. wird jedoch von einer Kontrole
der Identität abgesehen, sobald kein Zweifel dagegen besteht, daß dieselben als
Emballage für ausgeführtes Getreide u. s. w. gedient haben, oder als solche zur
Ausfuhr von Getreide u. s. w. zu dienen bestimmt sind.
7) Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauch
als solche geeignet sind.
8) Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche Kunst-Insti-
tute und Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche für Bibliotheken und
andere wissenschaftliche Sammlungen öffentlicher Anstalten, ingleichen Naturalien,
welche für wissenschaftliche Sammlungen eingehen.
9) Alterthümliche Gegenstände (Antiken, Antiquitäten), wenn ihre Beschaffenheit dar-
über keinen Zweifel läßt, daß ihr Werth hauptsächlich nur in ihrem Alter liegt,
und sie sich zu keinem anderen Zwecke und Gebrauche, als dem des Sammelns
eignen.