Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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5)  Wagen  und  Wasserfahrzeuge,  welche  bei  dem  Eingange  über  die  Grenze  zum
Personen=  und  Waarentransporte  dienen  und  nur  deshalb  eingehen,  die  Wasserfahrzeuge,
  mit  Einschluß  der  darauf  befindlichen  gebrauchten  Inventarienstücke,
insofern  die  Schiffe  Ausländern  gehören,  oder  insofern  inländische  Schiffe  die
nämlichen  oder  gleichartige  Inventarienstücke  einführen,  als  sie  bei  dem  Ausgange
an  Bord  hatten;  Wagen  der  Reisenden,  auf  besondere  Erlaubniß  auch  in  dem
Falle,  wenn  sie  zur  Zeit  der  Einfuhr  nicht  als  Transportmittel  ihrer  Besitzer
dienten,  sofern  sie  nur  erweislich  schon  seither  im  Gebrauche  derselben  sich  befunden
  haben  und  zu  deren  weiterem  Gebrauche  bestimmt  sind.

6)  Fässer,  Säcke  u.  s.  w.,  leere,  welche  zum  Behufe  des  Einkaufs  von  Oel,  Getreide
  u.  dergl.  entweder  vom  Auslande  mit  der  Bestimmung  des  Wiederausganges
  eingebracht  werden,  oder  welche,  nachdem  Oel  u.  s.  w.  darin  ausgeführt
worden,  aus  dem  Auslande  zurückkommen,  in  beiden  Fällen  unter  Festhaltung
der  Identität  und,  nach  Befinden,  Sicherstellung  der  Eingangsabgabe.

Bei  gebrauchten  leeren  Säcken  u.  s.  w.  wird  jedoch  von  einer  Kontrole
der  Identität  abgesehen,  sobald  kein  Zweifel  dagegen  besteht,  daß  dieselben  als
Emballage  für  ausgeführtes  Getreide  u.  s.  w.  gedient  haben,  oder  als  solche  zur
Ausfuhr  von  Getreide  u.  s.  w.  zu  dienen  bestimmt  sind.

7)  Musterkarten  und  Muster  in  Abschnitten  oder  Proben,  welche  nur  zum  Gebrauch
als  solche  geeignet  sind.

8)  Kunstsachen,  welche  zu  Kunstausstellungen  oder  für  landesherrliche  Kunst-Institute
  und  Sammlungen,  auch  andere  Gegenstände,  welche  für  Bibliotheken  und
andere  wissenschaftliche  Sammlungen  öffentlicher  Anstalten,  ingleichen  Naturalien,
welche  für  wissenschaftliche  Sammlungen  eingehen.

9)  Alterthümliche  Gegenstände  (Antiken,  Antiquitäten),  wenn  ihre  Beschaffenheit  darüber
  keinen  Zweifel  läßt,  daß  ihr  Werth  hauptsächlich  nur  in  ihrem  Alter  liegt,
und  sie  sich  zu  keinem  anderen  Zwecke  und  Gebrauche,  als  dem  des  Sammelns
eignen.