Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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8. 56. 
5. Behandlung der Erledigungsscheine bei dem Ausfertigungsamt. 
Die von den Empfangsämtern ertheilten Erledigungsscheine (8. 53) sind sogleich 
nach ihrer Ankunft hinsichtlich ihrer Uebereinstimmung mit den Anmeldungen und An- 
nahme-Erklärungen und in formeller Hinsicht durch den Führer des Ausfertigungs- 
Registers zu prüfen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. 
Wenn sich bei der Prüfung nichts zu erinnern findet, so hat der gedachte Beamte 
unter den Annahme-Erklärungen die Nummer und Ordnungszahl des Erledigungs- 
scheines, in welchem die Erledigung der betreffenden Begleitscheine nachgewiesen ist, unter 
Beifügung seiner Unterschrift, einzutragen und den Tag der Ankunft des Erledigungs- 
scheines in Spalte 8 des Begleitschein-Ausfertigungs-Registers anzumerken. 
Ergeben sich bei der vorzunehmenden Prüfung Anstände, so ist deren Erledigung 
im Wege des Schriftwechsels mit dem Empfangsamte oder nöthigenfalls durch Vorlage 
bei der dem Ausfertigungsamte vorgesetzten Direktivbehörde herbeizuführen. 
Nach vollständiger Erledigung des Begleitscheins ist wegen Aufhebung der von dem 
Begleitschein-Extrahenten bestellten Sicherheit das Erforderliche zu veranlassen (8.54). 
§. 56. 
6. Verfahren bei dem Ausbleiben der Erledigungsscheine. 
Wird die Erledigung eines Begleitscheins I. oder II. innerhalb der vorgeschriebenen 
Frist (§. 53) nicht nachgewiesen und ist inzwischen auch keine Nachricht von dem Empfangs- 
amt über eine etwaige Verzögerung der Erledigung eingetroffen, so ist der Begleitschein- 
Extrahent oder der Bürge aufzufordern, die erreichte Bestimmung der Waaren, be- 
ziehungsweise die Einzahlung des gestundeten Zolles, binnen 14 Tagen nachzuweisen. 
Wird dieser Nachweis nicht geführt, so ist der Extrahent zur Einzahlung des Zollbetrags 
anzuhalten und die Nummer, unter welcher die Vereinnahmung in dem betreffenden 
Register stattgefunden hat, in Spalte 9 des Begleitschein-Ausfertigungs-Registers zu 
vermerken. Gleichzeitig ist dem Empfangsamt von der Einziehung des Zollbetrags Kennt- 
niß zu geben. 
Wenn durch das Empfangsamt eine Verzögerung der Erledigung des Begleitscheins 
angemeldet ist, letztere jedoch innerhalb einer angemessenen weiteren Frist nicht erfolgt, 
so ist über den Stand der Sache Erkundigung bei dem Empfangsamt einzuziehen, bei
	        
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