Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

29 
ungerechtfertigter Verzögerung der Erledigung aber der vorgesetzten Direktivbehörde An- 
zeige zu erstatten. 
§. 57. 
Walten Zweifel über den zu zahlenden Betrag oder andere Anstände ob, so ist der 
Fall der Direktivbehörde vorzutragen. 
Die hierauf ergehende Entscheidung ist der Anmeldung beizufügen und im Aus- 
fertigungs-Register nach Datum und Nummer zu notiren. 
Der Amtsvorstand ist gemeinschaftlich mit dem Registerführer dafür verantwort- 
lich, daß wegen der nicht rechtzeitig erledigten Begleitscheine die geeigneten Maßregeln 
getroffen werden. 
8. 58. 
7. Abschluß und Einsendung der Register. 
Das Begleitschein-Ausfertigungs-Register wird nach vierteljährigen Zeitabschnitten 
geführt, bleibt aber nach Ablauf des betreffenden Vierteljahres bis zur Ankunft der dann 
noch fehlenden Erledigungsscheine, insofern sich dieselbe nicht über die nächsten drei 
Monate nach dem Quartalsschlusse verzögert, bei dem Amte zurück. 
Sobald die Erledigungsscheine eingetroffen sind, längstens jedoch nach Ablauf der 
vorher bezeichneten Frist, wird das Register abgeschlossen und mit den zugehörigen 
Aumeldungen und Annahme-Erklärungen, welche nach der Nummerfolge der Begleit- 
scheine zu ordnen sind, sowie mit den nach der Nummerfolge (§. 55) zu ordnenden Er- 
ledigungsscheinen, zur Revision an die Direktivbehörde eingesendet. 
Die alsdann etwa noch nicht erledigten Posten werden in das Register des nächstfol- 
genden Quartals, unter Bezugnahme auf die alten Nummern, bei welchen auf die Num- 
mern der neuen Eintragungen zu verweisen ist, durch alle Spalten übertragen, so daß 
z. B. die nicht erledigten Posten des ersten Vierteljahres die ersten Eintragungen in 
dem Register des dritten Vierteljahres 2c. bilden. 
Vor der Absendung des Registers hat der Amtsvorstand oder in seinem Auftrag 
ein anderer oberer Beamte die stattgehabte Erledigung der darin eingetragenen Begleit- 
scheine zu prüfen und dies in dem abgeschlossenen Register mit dem Anfügen zu be- 
scheinigen, daß keine Posten unerledigt geblieben, oder daß die unerledigten sämmtlich 
in das neue (nach dem Quartal zu bezeichnende) Register richtig übertragen seien.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.