Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  12.  123

8  26.
(Zu  §  29  des  Gesetzes.)

!Nach  der  Bekanntmachung  vom  18.  November  1910  —  Fin.  Min.  Bl.  S.  355  —
findet  im  Jahre  1911  in  allen  Gemeinden  und  Ortschaften,  in  denen  die  Mietsteuer  eingeführt
  ist,  eine  Revision  dieser  Steuer  statt.  Wo  die  neue  Mietsteuer  vom  1.  Januar  1912
an  eingeführt  wird,  läuft  die  erste  zehnjährige  Revisionsperiode  mit  dem  31.  Dezember  1921
ab,  so  daß  die  Revision  erstmals  im  Jahre  1921  zu  wiederholen  wäre.

U  Das  Staatsministerium  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  in  einzelnen  Gemeinden  oder
Ortschaften  auf  Antrag  der  Gemeindevertretung  —  der  Gemeindebevollmächtigten  in  den
Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung,  der  Gemeindeversammlung  in  den  Landgemeinden  rechts
des  Rheins,  des  Gemeinderats  in  den  Gemeinden  mit  pfälzischer  Gemeindeverfassung  —
vor  Ablauf  der  zehnjährigen  Periode  eine  Steuerrevision  vornehmen  zu  lassen.  Der  Antrag
der  Gemeindevertretung  ist  von  der  Gemeindeverwaltung  der  Regierungsfinanzkammer  und
von  dieser  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  vorzulegen.  Vorher  wird  sich  die  Regierungsfinanzkammer
  durch  geeignete  Erhebungen,  insbesondere  durch  Einvernahme  der  Distriktspolizeibehörde
  und  des  Rentamts  darüber  vergewissern,  ob  die  Höhe  der  Mieten  in  der  Gemeinde
oder  Ortschaft  seit  Einführung  der  neuen  Mietsteuer  eine  wesentliche  und  nachhaltige  Anderung
erfahren  hat.  «  "

III  In  den  Gemeinden  und  Ortschaften,  in  denen  die  neue  Mietsteuer  nach  dem  1.  Januar  1912
eingeführt  wird,  beginnt  die  zehnjährige  Revisionsperiode  mit  Ablauf  des  Jahres,  in  dem
die  Revision  vollendet  wurde.

§  27.
(Zu  §  33  des  Gesetzes.)

!  Für  neu  aufgeführte  Gebäude  beginnt  die  Steuerpflicht  mit  Ablauf  des  dem  Jahre,
in  dem  der  Neubau  vollendet  wurde,  folgenden  Kalenderjahrs.  Als  vollendet  gilt  ein  Neubau
in  jenem  Zeitpunkt,  in  welchem  sich  das  neu  errichtete  Gebäude  der  Hauptsache  nach  in
einem  Zustande  befindet,  der  die  Benützung  zu  jenen  Zwecken  gestattet,  für  welche  es  hergestellt
  ist.

Ist  das  neu  aufgeführte  Gebäude  ein  Kleinwohnungsbau  für  die  minderbemittelte
Bevölkerung  oder  zur  Ansiedelung  landwirtschaftlicher  Arbeiter,  so  beginnt  die  Steuerpflicht  —
vorbehaltlich  der  Vorschriften  im  Absatz  III  —  mit  Ablauf  der  dem  Jahre,  in  dem  der
Neuban  vollendet  wurde,  folgenden  sechs  Kalenderjahre.  Als  Kleinwohnungsbauten  für  die
minderbemittelte  Bevölkerung  sind  in  der  Regel  nur  solche  Wohnungsbauten  anzusehen,  in
welchen  die  selbständigen  Einzelwohnungen  nicht  mehr  als  drei  Zimmer  nebst  Küche  und
Zubehör  umfassen.  Das  Gleiche  gilt  auch  bei  Herstellung  von  Wohngebäuden  zur  An-2



Periodische
Revision
der
Mietsteuer.

Beginn
der
Steuerpflicht
für
Neubauten.
Steuerfreijahre

für  Kleinwohnungs

bauten.