Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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8. 59. 
Das Begleitschein-Empfangs-Register wird ebenfalls nach vierteljährigen Zeitab- 
schnitten geführt und nach Ablauf eines jeden Vierteljahrs abgeschlossen und mit den 
als Belägen beizufügenden erledigten Begleitscheinen, den zu letzteren gehörigen Anmel- 
dungen, sowie den über die Erledigung einzelner Begleitscheine geführten Verhandlungen 
zur Revision eingesendet. 
Die Beläge zum Begleitschein-Empfangs-Register sind nach der Folge der Register- 
nummern zu ordnen und mit entsprechend bezeichneten Umschlägen zu versehen. 
Die zur Zeit der Einsendung des Begleitschein-Empfangs-Registers ausnahmsweise 
noch unerledigten Posten werden in der im §. 58 angegebenen Weise in das Register 
für das Quartal, in welchem die Einsendung erfolgt, übernommen. 
Nach beendigter Revision werden die erledigten Begleitscheine nach den Bezirken 
der Direktivbehörden, in welchen die Ausfertigungsämter liegen, sowie nach den Aus- 
fertigungsämtern und den Nummern der Ausfertigungs-Register geordnet, um noch mit 
den letzteren und den zugehörigen Belägen verglichen zu werden, und zu diesem Behufe, 
soweit die Vergleichung nicht bei der Revisionsbehörde der Empfangsämter selbst vorge- 
nommen werden kann, den Direktivbehörden der betreffenden Ausfertigungsämter mit- 
getheilt. 
Diese Mittheilung soll in der Regel sechs Monate nach dem Schluß des Quartals, 
in welchem die Begleitscheine erledigt worden sind, erfolgen.
	        
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