327
2) die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren bei einer zur
Erhebuug des Ausgangszolls befugten Abfertigungsstelle angemeldet und zur
Abfertigung gestellt werden.
II. Der dem Tarife zu Grunde liegende Zollzentner (gleich fünfzig Kilogramm) ist
in hundert Pfunde getheilt.
III. a) Die Zölle werden entweder nach dem Bruttogewichte oder nach dem Nettoge-
wichte erhoben.
Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in vollig verpacktem Zu-
stande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit
ihrer besonderen für den Transport verstanden.
Das Gewicht der für den Transport nöthigen äußeren Umgebung wird Tara
genaunt.
Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwendig
dieselbe, wie es z. B. bei Syrup u. s. w. die gewöhnlichen Fässer sind, so ist
das Gewicht dieser Umgebung die Tara.
Das Nettogewicht ist das Bruttogewicht nach Abzug der Tara. Die kleinen,
zur unmittelbaren Sicherung der Waare nöthigen Umschließungen (Flaschen,
Papier, Pappe, Bindfaden und dergl.) werden bei Ermittelung des Nettogewichts
nicht in Abzug gebracht; ebensowenig, der Regel nach, Unreinigkeiten und fremde
Bestandtheile, welche der Waare beigemischt sein möchten. Eine Ausnahme von
letzterer Bestimmung findet rücksichtlich der zu Wasser eingegangenen Waaren
in der Weise statt, daß, wenn in Folge von Havarie durch eingedrungenes Was-
ser oder andere fremde Bestandtheile das Gewicht der Waare vermehrt ist, bei
der Verzollung ein dem Gewicht des Wassers rc. entsprechender Abzug von dem
vorgefundenen Gewicht der Waare zugestanden wird. — Auch ist es gestattet,
die Waare unter amtlicher Aufsicht zu trocknen, worauf das nach der Trocknung
vorgefundene Gewicht der Verzollung zu Grunde gelegt wird.
b) Die Zölle werden vom Brutt ogewichte erhoben:
1) von denjenigen Waaren, für welche die Abgabe einen Thaler oder einen Gul-
den und fünf und vierzig Kreuzer vom Zentner nicht übersteigt;
2) von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarife aus-
drücklich festgesetzt ist.
9