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Tara oder der letzteren allein ermitteln lassen will. Bei Flüssigkeiten und
anderen Gegenständen, deren Nettogewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermit-
telt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport und für die Auf-
bewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Vereinszolltarif berechnet
und der Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben.
Die Zollbehörde ist befugt, die Nettoverwiegung eintreten zu lassen, wenn
eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waaren oder eine
erhebliche Entfernung von den im Vereinszolltarif angenommenen Tarasätzen
bemerkbar wird.
IV. Bei den Hauptzollämtern an der Grenze ist jede Zollentrichtung und
jede durch das Vereinszollgesetz vorgeschriebene Abfertigung ohne Einschränkung
sowohl bei der Einfuhr als bei der Ausfuhr und Durchfuhr zulässig.
Bei Nebenzollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen die
Gefälle nicht über zehn Thaler vom Zentner betragen, oder welche nach der
Stückzahl zu verzollen sind, in unbeschränkter Menge eingehen.
Höher belegte oder nach dem Werthe zu verzollende Gegenstände dürfen nur
dann über solche Aemter eingeführt werden, wenn die Gefälle von dergleichen
auf einmal eingehenden Waaren den Betrag von einhundert Thalern nicht über-
steigen.
Zur Abfertigung der auf den Eisenbahnen eingehenden Waaren mit La-
dungsverzeichniß sind Nebenzollämter erster Klasse ohne Einschränkung befugt.
Ueber Nebenzollämter zweiter Klasse können Waaren, welche nicht höher
als mit fünf Thalern für den Zentner belegt sind, oder welche nach der Stück-
zahl oder nach dem Werthe zu verzollen sind, in Mengen eingeführt werden,
von welchen die Gefälle für die ganze Waarenladung den Betrag von fünf und
zwanzig Thalern nicht übersteigen. Der Eingang von höher belegten Gegenstän-
den ist nur in Mengen von höchstens fünfzig Pfund zulässig. Vieh kann über
Nebenzollämter zweiter Klasse in unbeschränkter Menge eingehen.
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster und zweiter Klasse in
unbeschränktem Betrage erheben.
Dieselben sind ferner zur Abfertigung der mit der Post eingehenden Ge-
genstände ohne Einschränkung befugt.