Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

330 
Innerhalb der vorstehend bezeichneten Befugnisse können Nebenzollämter 
erster und zweiter Klasse Waaren, welche mit Berührung des Auslandes aus 
einem Theile des Vereinsgebietes in den anderen versendet werden, bei dem 
Aus= und Wiedereingang abfertigen. 
Infoweit das Bedürfnih des Verkehrs es erfordert, werden einzelne Neben- 
gollämter von der obersten Landes-Finanzbehörde mit erweiterter Abfertigungsbe- 
fugniß, auch mit der Ermächtigung zur Ausstellung und Erledigung von Be- 
gleitscheinen I. versehen werden. 
V. Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht 
versteuert: 
a) die mit den Staatsposten aus dem Auslande eingehenden Waarensen- 
dungen von /0 Zollpfund und weniger, ferner 
b) alle Waarenquantitäten unter /10 Zollpfund. 
Gefällbeträge von weniger als einem halben Groschen oder einem Kreuzer 
werden überhaupt nicht erhoben. 
Oertliche Beschränkungen bleiben in allen zuvorgedachten Beziehungen im 
Falle des Mißbrauchs vorbehalten. 
VI. Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold= und Silber- 
münzen der sämmtlichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — 
bei Entrichtung der Eingangs= und Ausgangsabgaben anzunehmen sind, wird auf 
die besondereu Kundmachungen verwiesen. 
—. ########e## 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.