Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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S. 1. 
Auf Grund des §. 2 des Vereinszollgesetzes vom 10. Juli 1869 (Reg.Blatt S. 225) 
wird die Ausfuhr von Kriegsbedarf jeder Art mit Einschluß von Pferden und Fonrage 
über die Zollvereinsgrenze bis auf Weiteres verboten. 
8. 2. 
Uebertretungen dieses Verbotes werden als Contrebande in Gemäßheit des Vereims- 
zollgesetzes vom 10. Juli 1869 88. 134 ff. (Reg. Blatt S. 275) geahndet. 
Mit dem Vollzug dieser Verordnung, welche mit dem Tage ihrer Verkündigung 
in Wirsamkeit tritt, ist Unser Finanzminister beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 17. Juli 1870. 
Karl. 
Der Finanmminister: 
Renner. 
D) Koönigliche Verordnung, 
betreffend die zwangeweise Aufbringurg des Bedarss an Pferden für das Königliche Truppenkorps. 
Karl 
oon Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des revidirten Gesetzes vom 15. Mai 1859 verordnen Wir nach An- 
hörung Unseres Geheimen Raths: 
In Anbetracht der gegenwärtigen Verhältnisse, welche die Nothwendigkeit der Kriegs- 
bereitschaft begründen, und da die Erwerbung der für die Kriegsstärke Unseres Trup- 
penkorps erforderlichen Zahl von Reit= und Zugpferden durch freien Einkauf unthunlich 
ist, wird hiemit die Vervollständigung derselben im Wege der Zwangsabtretung gegen 
den vollen Ersatz des Werthes verfügt.
	        
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