Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Wer ohne Schein oder mit einem unrichtigen getroffen wird, hat — wie jeder an- 
dere Reisende in diesem Falle — das Doppelte des gewöhnlichen Fahrgeldes zu ent- 
richten. 
Während der Fahrt wird von dem Kondukteur der an dem Transportschein ange- 
brachte Coupon abgetrennt und vor der letzten Station der Schein abgenommen. 
Zur Fahrt auf den in §. 1 nicht bezeichneten Bahnstrecken muß an der Eisenbahn- 
kasse ein Fahrbillet gegen Bezahlung der gewöhnlichen Tagxe gelöst werden. 
Stuttgart, den 5. Juli 1870. 
Varnbüler. Suckow. 
B) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Kriegsbedarf jeder Art. 
In Vollziehung der Königlichen Verordnung vom heutigen Tage, das Verbot der 
Ausfuhr von Kriegsbedarf jeder Art betreffend, wird verfügt, daß dem Verbot im Ein- 
zelnen unterliegen: 
Waffen aller Art, Kriegsmunition aller Art, insbesondere Geschosse, Schieß- 
pulver und Zündhütchen, Blei, Schwefel, Kali und Natron, Salpeter; 
sodann 
Pferde, Haber, Heu, Stroh; 
endlich 
Steinkohlen, Coakes. 
Das Ausfuhrverbot erstreckt sich auch auf die unter Begleitscheinkontrole stehenden 
Gegenstände dieser Art. 
Stuttgart, den 17. Juli 1870. 
Renner. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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