Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

339 
14. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 23. Juli 1870. 
Inhalt. 
Unmittelbare Königliche Dekrete. Keine. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend eine Reolsion der organischen Bestimmun- 
gen der polptechnischen Schule vom 16. April 1862. — Verfügung, betreffend das Verbot der Aus- 
fuhr von Kriegsbedarf jeder Art. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departemente. 
A) Des Departements des Kirchen= und Schulwesens. 
Des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens. 
Verfügung, betreffend eine Revision der organischen Bestimmungen der poldytechnischen Schule 
vom 16. April 1862. 
Nachdem die mittelst der Ministerialverfügung vom 16. April 1862 (Reg.Blatt 
S. 109 ff.) bekannt gemachten neuen organischen Bestimmungen für die polgytechnische 
Schule nach Maßgabe der seitherigen Entwicklung dieser Anstalt einer Revision unter- 
worfen worden sind, wird in Gemäßheit Höchster Entschließung Seiner Königlichen 
Majestät vom 15. d. M. hiemit Nachstehendes verfügt: 
8. 1. 
Gu ss. 2—4. 7. 8.) 
Der Unterricht an der polytechnischen Schule wird, wie seither, in fünf auf einander 
folgenden Jahreskursen ertheilt, von welchen die zwei unteren (mathematische Ab- 
theilung) zur näheren Vorbereitung hauptsächlich in mathematischen Fächern, die drei 
oberen (technische Abtheilung) für den akademischen Berufsunterricht bestimmt sind.
	        
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