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Direktors oder seines Stellvertreters, aus dem Rektor der mathematischen Abtheilung
und den Vorständen der sechs Fachschulen.
Wird der Rektor der mathematischen Abtheilung oder ein Fachschulvorstand zum
Direktorium der Gesammtanstalt berufen, so tritt für den ersteren insolange sein ord-
nungsmäßiger Stellvertreter in den Lehrerausschuß ein, während für den letzteren auf
die betreffende Zeit ein neuer Fachschulvorstand zu wählen ist.
§. 22.
(Zu S§. 46.)
Der Lehrer-Convent der polytechnischen Schule ist beschlußfähig, wenn außer
dem Direktor oder seinem Stellvertreter wenigstens 10 Mitglieder anwesend sind.
§. 23.
Im Uebrigen bleiben die organischen Bestimmungen vom 16. April 1862 nebst
den zu deren Vollziehung erlassenen Vorschriften in Kraft.
Eine neue Redaktion der gesammten organischen Bestimmungen der polytechnischen
Schule mit entsprechender Berücksichtigung vorstehender Zusätze und Aenderungen bleibt
vorbehalten.
§. 24.
Die in gegenwärtiger Verfügung enthaltenen Zusätze und Aenderungen treten, so-
weit die betreffenden Einrichtungen nicht schon vorläufig an der Schule getroffen worden
sind, zum Beginne des nächsten Schuljahrs, jedoch unter der Modifikation in Wirksam-
keit, daß in Beziehung auf die Bedingungen für die Aufnahme von Schülern und
Studirenden, näherhin hinsichtlich des Nachweises der hiefür erforderlichen Vorkenntnisse,
das nächste Mal noch die seitherigen Vorschriften in Anwendung zu bringen sind.
Stuttgart, den 18. Juli 1870. Geßler.
B) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
Verfügung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Kriegsbedarf jeder Art.
In Vollziehung der K. Verordnung vom 17. Juli d. J. betreffend das Verbot
der Ausfuhr von Kriegsbedarf jeder Art, wird im Einverständniß mit den übrigen Zoll-
vereinsregierungen weiter verfügt, daß von jetzt an bis auf Weiteres das Verbot auch
auf die Ausfuhr, mit Einschluß der Durchfuhr, von Getreide aller Art, sowie von
Schlachtvieh sich erstreckt.
Stuttgart, den 20. Juli 1870. Renner.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.