Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Die Staatshauptkasse hat in dieser Zeit große Anstrengungen zu machen; wir wenden 
uns deßhalb an den Patriotismus des württembergischen Volkes und hoffen in diesem 
Fall, wo es sich darum handelt, mit Aufbietung aller Kräfte die Integrität des deutschen 
Gebiets zu sichern, auf bereitwillige Mitwirkung eines Jeden, dem seine Mittel es 
gestatten. 
Demgemäß laden wir zur Betheilung an einem freiwilligen Anlehen ein, dessen 
Bedingungen folgende sind: 
1. Der Zins beträgt für je 100 fl. per Jahr sechs Gulden und wird vom 1. Au- 
gust 1870 an jährlich bezahlt. "“ 
2. Das Anlehen wird zu pari aufgenommen, so daß für 100 fl. Einzahlung 100 fl. 
verschrieben werden. 
3. Dasselbe wird am 1. August 1873 im Nennwerth zurückbezahlt. 
4. Die Betheiligung kann in beliebigen Beträgen, welche durch die Zahl 100 fl. 
theilbar sind, erfolgen; weniger als 100 fl. können nicht angenommen werden. 
5. Bei der Unterzeichnung kann der ganze gezeichnete Betrag bezahlt werden, oder 
aber sind mindestens 20 fl. von je 100 fl. des gezeichneten Betrags zu bezahlen, in wel- 
chem Falle der Rest bis längstens 1. September d. J. zu entrichten und die Zinsrate 
aus demselben vom 1. August 1870 an bis zur Zahlung beizufügen ist. 
6. Für die gezeichneten Beträge werden Interimsscheine ausgestellt und in mög- 
lichster Zeitkürze gegen förmliche Schuldverschreibungen umgetauscht. 
7. Die Schuldverschreibungen werden auf den Inhaber ausgestellt; ihr Besitzer 
hat jedoch das Recht, sie bei der Staatsschuldenzahlungskasse auf den Namen einschrei- 
ben zu lassen. 
8. Mit der Annahme von Unterzeichnungen auf dieses Anlehen und der Vermitt- 
lung der Einzahlungen sind die K. Staatshauptkasse in Stuttgart und sämmtliche 
Staatskameralämter beauftragt. 
9. Die Unterzeichnung wird sogleich eröffnet und es wird ihr Schluß seiner Zeit 
bekannt gemacht werden. 
Sämmtliche Staats= und Gemeindebehörden und alle Freunde des Vaterlandes
	        
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