Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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W 18. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben S tuttgart Samstag den 6. August 1870. 
  
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Könlgliche Verordnung, betreffend die Abänderung elner Bestlmmung des Gesetzes 
vom 18. Juntk 1864 über die militärlsche Einquartierung und ähnliche Leistungen für die K. Truppen. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Vollziehung der vorstehenden K. Ver- 
ordnung. 
  
1. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 18. Juni 1864 über die militärische 
Einquartierung und ähnliche Leistungen für die K. Truppen. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Rücksicht auf den gegenwärtigen Kriegszustand verordnen Wir auf Grund des 
§. 89 der Verfassungs-Urkunde nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths, wie folgt: 
8. 1. 
Der zweite Absatz des Art. 19 des Gesetzes vom 18. Juni 1864, betreffend die 
militärische Einquartierung und ähnliche Leistungen für die K. Truppen, lautend: 
„Auf größere Entfernungen als einen Tagesmarsch erstreckt sich jedoch die 
Vorspannspflicht nicht,“
	        
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