Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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ist für die Dauer des Kriegszustandes außer Wirkung gesetzt, und es tritt an dessen 
Stelle folgende Bestimmung: 
Den Gemeinden liegt ob, für die Leistung von Vorspanndiensten (Stellung 
von Pferden, Fuhrwerlen mit Zugthieren und Führern), ohne Rücksicht auf die 
Entfernung, sei es innerhalb oder außerhalb des württembergischen Staatsgebiets, 
nach Anordnung der zuständigen Militärbehörden (Art. 4 vergl. mit Art. 5 des 
angeführten Gesetzes) zu sorgen. 
Sind Vorspanndienste auf längere Zeit nöthig, so hat, soweit es die Verhält- 
nisse zulassen, von Zeit zu Zeit, womöglich von 8 zu 8 Tagen, eine Ablösung 
stattzufinden. · 
8. 2. 
Wenn in Folge von Vorspannleistungen, welche über das Maß der durch Art. 19 
Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1864 begrenzten Leistungspflicht hinausgehen, Thiere 
und Transportgeräthe den Eigenthümern zu Verlust gehen, so haben die zur Vorspann- 
leistung verpflichteten Gemeinden denjenigen Eigenthümern, deren Dienste sie gegen ihren 
Willen auf Grund des Art. 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1864 in Anspruch 
genommen haben, den ihnen erwachsenen Schaden zu ersetzen, soferne derselbe ohne ihr 
und der von ihnen gestellten Führer Verschulden entstanden ist. 
Der solchermaßen gemachte Aufwand bildet einen Gegenstand der Amtsvergleichung 
im Sinne des §. 85 des Verwaltungsedikts. 
§. 3. 
Der nach §. 2 von den Gemeinden beziehungsweise Amtskörperschaften gemachte 
Aufwand wird später zur Landesausgleichung gebracht; das Maß, in welchem dieß zu 
geschehen hat, bleibt jedoch der Verabschiedung mit den Ständen vorbehalten. 
8. 4. 
Die zu Vorspanndiensten auf größere Entfernungen als für einen Tagesmarsch 
requirirten Reitpferde, Zugthiere, Wagen und Geschirre sind, sobald solches die Eigen- 
thümer oder die leistungspflichtigen Gemeinden verlangen, sofern es ohne Beeinträchti- 
gung der rechtzeitigen Gestellung geschehen kann, durch Sachverständige nach ihrem Kaufs-
	        
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