Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

365 
19. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 15. August 1870. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Keine. 
Vetfügungen der Departements. Verfügung, betrefend die Zollbehandlung des französischen 
2es. — Verfügung, betreffend die Regelung des Zollverkehrs mit den besetzten Theilen Frank- 
reichs. 
J. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
a) Verfügung, betreffend die Zollbehandlung des französischen Weines. 
Im Einverständnisse mit dem Vorsitzenden und den Ausschüssen des Bundesraths 
des Zollvereins wird folgendes verfügt: 
Da Frankreich aufgehört hat, die Erzeugnisse des Zollvereins gleich denjenigen des 
meistbegünstigten Landes zu behandeln, so ist zufolge der Bestimmung in §. 1 Ziffer. V. 
Nr. 20 des Zollvereinsgesetzes vom 25. Juni 1870, betreffend die Abänderung des 
Vereinszolltarifs vom 1. Juli 1865 (Reg. Blatt S. 282), französischer Wein, welcher
	        
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