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1. um etwaigen Requisitionen von Vorspann ohne Zeitverlust entsprechen zu können,
haben sich die Oberämter die erforderlichen Notizen über die Zahl der in den einzelnen
Gemeinden vorhandenen Wagen und Gespanne alsbald zu verschaffen;
2. wenn und soweit nach dem Befehl der in Art. 4 und 5 bezeichneten Militär-
behörden Vorspann nur auf einen Tagesmarsch verlangt wird, ist auch künftig die Vor-
spann in der durch Art. 19, Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1864 bezeichneten Art
zu leisten und es gelten bezüglich der dafür zu gewährenden Vergütungen die unterm
23. Juni d. J. (Reg. Blatt S. 254) bekanunt gemachten Taxen; die Bestimmungen der
K. Verordnung vom 4. d. M. finden nur dann Anwendung, wenn Vorspannleistungen
auf größere Entfernung verlangt werden;
3. bei Vorspannleistungen, welche sich auf längere Zeit als einen Tagesmarsch zu
erstrecken haben, ist Folgendes zu beobachten:
(a) die zu stellenden Wagen müssen eine Tragkraft von 25 Zentnern haben, in gutem
Zustand und mit allen erforderlichen Ausrüstungsgegenständen versehen sein.
Zu den letzteren gehören für alle Wagen Plane (Decken von Leinwand, sog.
Bläuen), Bretter zur seitlichen Verwahrung der Wagen oder, was vorzuziehen,
Weidengeflechte, sowie Laternen;
b) die Pferde müssen gesund, in gutem Futterzustande, die Geschirre daucrhaft und
gut angepaßt, überhaupt ihrem Zweck entsprechend sein;
Jc) zu jedem Fuhrwerk ist ein Führer zu stellen, vollständig bekleitet und womög-
lich mit einem Mantel ausgestattet.
4. Die Wagen und Pferde werden nicht in das Eigenthum der Militärbehörden
übernommen, das Verhältuiß der letzteren zu den Eigenthümern ist das der Miether;
5. von der Uebernahme der Wagen und Gespanne Seitens der Militärverwaltung
bis zur Entlassung stehen diese nebst Führern unter dem Befehl der Militärbehörden;
6. die Fuhrleute und Pferde erhalten auf die ganze Dauer der Dienstleistung,
nämlich vom Tage der Ankunft im Fuhrenpark an bis zu ihrer Entlassung feldmäßige
Verpflegung für sich und ihre Pferde, sowie Quartier, gleich den Mannschaften und
Pferden der Truppen; die Pferde des Fuhrenparks erhalten schwere Rationen.
7. Die Reparaturen der Wagen, der Hufbeschlag der Pferde, überhaupt alle durch
die Instandhaltung der Fuhrleute, Wagen und Gespanne entstehenden Kosten sind von
den Eigenthümern der Pferde und Wagen zu tragen.