Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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1. um etwaigen Requisitionen von Vorspann ohne Zeitverlust entsprechen zu können, 
haben sich die Oberämter die erforderlichen Notizen über die Zahl der in den einzelnen 
Gemeinden vorhandenen Wagen und Gespanne alsbald zu verschaffen; 
2. wenn und soweit nach dem Befehl der in Art. 4 und 5 bezeichneten Militär- 
behörden Vorspann nur auf einen Tagesmarsch verlangt wird, ist auch künftig die Vor- 
spann in der durch Art. 19, Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1864 bezeichneten Art 
zu leisten und es gelten bezüglich der dafür zu gewährenden Vergütungen die unterm 
23. Juni d. J. (Reg. Blatt S. 254) bekanunt gemachten Taxen; die Bestimmungen der 
K. Verordnung vom 4. d. M. finden nur dann Anwendung, wenn Vorspannleistungen 
auf größere Entfernung verlangt werden; 
3. bei Vorspannleistungen, welche sich auf längere Zeit als einen Tagesmarsch zu 
erstrecken haben, ist Folgendes zu beobachten: 
(a) die zu stellenden Wagen müssen eine Tragkraft von 25 Zentnern haben, in gutem 
Zustand und mit allen erforderlichen Ausrüstungsgegenständen versehen sein. 
Zu den letzteren gehören für alle Wagen Plane (Decken von Leinwand, sog. 
Bläuen), Bretter zur seitlichen Verwahrung der Wagen oder, was vorzuziehen, 
Weidengeflechte, sowie Laternen; 
b) die Pferde müssen gesund, in gutem Futterzustande, die Geschirre daucrhaft und 
gut angepaßt, überhaupt ihrem Zweck entsprechend sein; 
Jc) zu jedem Fuhrwerk ist ein Führer zu stellen, vollständig bekleitet und womög- 
lich mit einem Mantel ausgestattet. 
4. Die Wagen und Pferde werden nicht in das Eigenthum der Militärbehörden 
übernommen, das Verhältuiß der letzteren zu den Eigenthümern ist das der Miether; 
5. von der Uebernahme der Wagen und Gespanne Seitens der Militärverwaltung 
bis zur Entlassung stehen diese nebst Führern unter dem Befehl der Militärbehörden; 
6. die Fuhrleute und Pferde erhalten auf die ganze Dauer der Dienstleistung, 
nämlich vom Tage der Ankunft im Fuhrenpark an bis zu ihrer Entlassung feldmäßige 
Verpflegung für sich und ihre Pferde, sowie Quartier, gleich den Mannschaften und 
Pferden der Truppen; die Pferde des Fuhrenparks erhalten schwere Rationen. 
7. Die Reparaturen der Wagen, der Hufbeschlag der Pferde, überhaupt alle durch 
die Instandhaltung der Fuhrleute, Wagen und Gespanne entstehenden Kosten sind von 
den Eigenthümern der Pferde und Wagen zu tragen.
	        
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