Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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W 22. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 18. Oktober 1870. 
nhalt. 
Königliche Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend den zwischen der Krone Württemberg und 
dem Köntgreich Belgien abgeschlossenen Vertrag über gegenseltige Auslleferung von Verbrechern und 
Leistung von Rechtshilfe in Strafsachen. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Zählung des Standes und Ganges der 
Bevölkerung in diesem Jahre. — Verfügung, detreffend die Beizlehung der französischen Handlungs- 
reisenden zur Accise. — Bekanntmachung, betreffend die Vertagung der im December d. J. vorzuneh- 
menden Volkszählung für Zollvereinszwecke. — Verfügung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von 
Krlegsbedarf über die Zollvereinsgrenze. — Verfügung, betreffend die Bestlmmungen über die Kontrole, 
unter welcher Melasse zur Branmtweinbereitung zollfrei zuzulassen ist. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliche Verordnung, 
betreffend den zwischen der Krone Württemberg und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Vertrag 
Über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern und Leistung von Rechtshilfe in Strafsachen. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nachdem zwischen der Krone Württemberg und dem Königreich Belgien am 
8. Juni d. J. ein Vertrag über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern und Leistung 
von Rechtshilfe in Strafsachen abgeschlossen worden ist, so verordnen Wir hiemit, daß 
dieser Vertrag, welcher an die Stelle des am ¾/. April 1853 mit der Königlich Bel-
	        
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