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B,) Der Departements des Innern und der Finanzen.
Der Ministerien des Innern und der Finanzen.
a) Verfügung, betreffend die Beiziehung der französischen Handlungsreisenden zur Accise.
Nach Artikel 26 des Handelsvertrags mit Frankreich vom 2. August 1862 (Reg.-
Blatt 1865, Nr. 18, Beil. S. XVI.) können französische Fabrikanten und Kaufleute,
sowie ihre Reisenden, welche in Frankreich in einer dieser Eigenschaft gehörig patentirt
sind, im Zollverein, ohne dafür einer Gewerbesteuer zu unterliegen, Einkäufe für das
von ihnen betriebene Geschäft machen und mit oder ohne Proben Bestellungen suchen.
Die zu Ausführung dieser Vertragsbestimmung in Württemberg erforderlichen näheren
Vorschriften sind unterm 1. Auzust 1865 erlassen worden (Reg. Blatt S. 168).
Nachdem nun in Folge des Kriegs mit Frankreich die bezeichnete vertragsmäßige
Begünstigung französischer Staatsangehöriger erloschen ist, treten bezüglich der Reisenden
französischer Handelsleute, welche fremde Waaren zum Verkauf anbieten und Bestellungen
darauf annehmen, die Bestimmungen in §. 4 des Gesetzes in Betreff der Accise-Abgabe
vom 18. Juli 1824, Reg. Blatt S. 501, unbeschränkt wieder in Keaft und unterliegen
demgemäß jene Reisenden fortan wieder der Patentaccise von 15 fl. per Jahr.
Die in Gemäßheit der Verfügung vom 1. August 1865 französischen Gewerbetrei-
benden für das laufende Jahr ausgestellten Gewerbescheine werden für ungültig erklärt;
neue Gewerbescheine sind französischen Staatsangehörigen bis auf Weiteres überhaupt
nicht auszustellen.
Französische Kaufleute, Krämer, Handwerksleute und Hausirer, welche Waaren zum
Verkauf auf Märkten, Messen oder auch zum Hausiren in das Land bringen, unterlie-
gen den i.n Eingang des §. 4 des Accisegesetzes angegebenen Abgaben.
Die Oberämter und die betheiligten Steuerstellen des Königreichs haben sich hie
nach zu achten.
Stuttgart, den 28. September 1870.
Scheurlen. Renner.