Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

396 
b) Bekanntmachung, betreffend die Vertagung der im Dezember d. J. vorzunehmenden Volkszählung 
für Zollvereinszwecke. 
Mit Rücksicht auf die gegenwärtigen Zeitverhältnisse soll einem Beschlusse der Zoll- 
vereinsregierungen zufolge die Volkszählnng für Zollvereinszwecke, welche den bestehen- 
den Bestimmungen gemäß im Dezember d. J. vorzunehmen wäre, auf Dezember näch- 
sten Jahrs vertagt werden. 
Stuttgart, den 29. September 1870. # 
Scheurlen. Renner. 
C) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
a) Verfügung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Kriegsbedarf über die Zollvereinsgrenze. 
In Vollziehung der K. Verordnung vom 17. Juli d. J., betreffend das Verbot der 
Ausfuhr von Kriegsbedarf jeder Art (Reg. Blatt S. 333) wird unter Bezugnahme auf 
die Verfügungen vom 17. Juli (Reg. Blatt S. 337), 22. Juli (Reg. Blatt S. 347) und 
vom 26. September (Reg. Blatt S. 377) im Einverständniß mit den übrigen Zollver- 
eins-Regierungen jetzt auch das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Hafer und 
Kleie über die Zollvereinsgrenze wieder aufgehoben. 
Stuttgart, den 8. Oktober 1870. 
Renner. 
b) Verfügung, betreffend die Bestimmungen über die Kontrole, unter welcher Melasse zur Branntwein- 
bereitung zollfrei zuzulassen ist. 
Auf den Antrag des Vorsitzenden des Bundesraths des Zollvereins haben nach 
vorheriger Vernehmung des Ausschusses für Zoll= und Steuerwesen die Zollvereins- 
Regierungen im Correspondenzwege beschlossen, 
1) daß unter Abänderung der Nr. 2 der im August v. J. erlassenen Bestimmungen 
über die Controle, unter welcher Melasse zur Branntweinbereitung zollfrei zuzu-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.