Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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lassen ist (Reg. Blatt S. 365), für die Denaturirung der Melasse künftighin ein 
Zusatz von 1% englischer Schwefelsäure genügen soll; 
2) daß die Nr. 5 der gedachten Bestimmungen die nachstehende veränderte Fassung 
erhalte: 
„Der Zollverwaltung bleibt vorbehalten, von der wirklichen Verwendung der 
Melasse zur Branntweinbereitung auch in anderer Weise, namentlich durch 
spezielle Ueberwachung des Brennereibetriebs, Ueberzeugung zu nehmen, und 
kann in solchen Fällen, in denen die Controle über die Verwendung in 
anderer Weise zuverlässig ausgeübt werden kann, von der Denaturirung der 
Melasse Abstand genommen werden.“ 
Stuttgart, den 11. Oktober 1870. 
Renner. 
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