Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

25. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
* Ausgegeben Stuttgart Sanstag den 29. Oktober 1870. — 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Forterhebung der Steuern. — Gesetz, betreffend die 
Bestreitung des Aufwands für außerordentliche Militärbedürfnisse. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Errichtung von Grenzsteuerämtern. 
  
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A)Gese, 
betreffend die Forterhebung der Steuern. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Da der Termin, für welchen nach §. 114 der Verfassungsurkunde die für die 
Finanzperiode 186 7/00 verwilligten Steuern auf Rechnung der neuen Verwilligung fort- 
zuerheben sind, mit dem 31. Oktober d. J. abläuft, so verordnen und verfügen Wir, 
nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen 
Stände, daß der Zeitraum der provisorischen Steuererhebung nach den durch das Finanz- 
gesetz vom 23. März 1868 für das Etatsjahr 18 6%0 verabschiedeten Sätzen bis zum 
31. Januar 1871 verlängert sein soll.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.