Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Unser Finanzministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 27. Oktober 1870. 
Karl. 
Der Finanzminister: 
Renner: 
8) Gesetz, 
betreffend die Bestreitung des Aufwands für außerordentliche Militärbedürfnisse. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir wie folgt: 
Art. 1. 
Zu Bestreitung des außerordentlichen Militäraufwands wird den Ministerien des 
Kriegswesens und der Finanzen zu dem durch das Gesetz vom 20. Juli 1870 bewillig- 
ten Credite von 5,900,000 fl. die weitere Summe von 3,700,000 fl. zur Verfügung 
gestellt, welche nach Maßgabe des wirklichen Erfordernisses auf Rechnung des Militär- 
etats zu verausgaben ist. 
Dieser Credit ist zunächst durch Ausgaben von 2,037,400 fl. in verzinslichen Kas- 
senscheinen, welche auf den Grund des Gesetzes vom 26. Juli 1870 angefertigt und 
auf den 15. August 1871 einzulösen sind, sodann der Rest mit 1,662,600 fl. durch ein 
unter möglichst billigen Bedingungen aufzunehmendes Anlehen zu realisiren. 
Art. 2. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien des Kriegswesens und der
	        
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