Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Die Oberämter werden angewiesen, in Gemäsheit der bestehenden Vorschriften für 
den rechtzeitigen Abschluß der Katasterrevisionsgeschäfte und der Umlage in den einzelnen 
Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge zu 
sorgen, und die zu fertigenden Umlageurkunden spätestens auf den 1. März des nächsten 
Jahres an den Verwaltungsrath einzusenden. 
Stuttgart, den 24. November 1870. 
Scheurlen. 
C) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend die Kompetenz= Erweiterung des Nebenzollamts zweiter Klasse zu Kreßbron: 
und die Uebertragung der grenzsteueramtlichen Funktionen an dieses Amt. 
Dem- Nebenzollamt zweiter Klasse zu Kreßbronn ist im Hinblick auf den letzten 
Absatz des §. 128 des Vereinszollgesetzes vom 10. Juli 1869 die unbeschränkte Befug- 
niß zur Abfertigung der mit den Dampfbooten ankommenden und abgehenden vereins- 
ländischen #Deklarationsscheingüter nach Maßgabe des §. 111 des Vereinszollgesetzes 
ertheilt und zugleich in Gemäßheit der Verfügung vom 3. Juni 1868 lit. b. an Stelle 
des Grenzsteueramtes Hemigkofen die Kontrolirung der Ein-, Aus= und Durchfuhr der- 
jenigen Gegenstände übertragen worden, welche im Verkehr mit andern Zollvereinsstaa- 
ten einer innern Steuer oder einer Uebergangsabgabe unterliegen. 
Dieß wird mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß gegenwärtige 
Verfügung mit dem 1. Januar kommenden Jahres in Wirksamkeit tritt. 
Stuttgart, den 9. November 1870. 
Renner.
	        
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