Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

Begleitschein · Regulativ. 
In Gemäßheit des 8. 58 des Vereinszollgesetzes werden über das bei der Ausfer- 
tigung und Erledigung der Begleitscheine zu beobachtende Verfahren die folgenden nähe- 
ren Vorschriften ertheilt. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
8. 1. 
1. Zweck und verschiedene Gattungen der Begleitscheine. 
Der Zmweck der Begleitscheine (V. Z. G. §. 33) ist, entweder 
a) den richtigen Eingang der über die Grenze eingeführten Waaren am inländischen 
Bestimmungsorte oder die Wiederausfuhr solcher Waaren zu sichern, oder 
b) die Erhebung des durch spezielle Revision ermittelten Zollbetrages einem andern 
Amte zu überweisen. 
Zu dem ersteren Zweck dienen Begleitscheine I., zu dem zweiten Begleitscheine II. 
Die Einrichtung dieser Begleitscheine ist aus den anliegenden Mustern A bis D 
zu entnehmen. 
8. 2. 
Auf Antrag der Betheiligten können auch solche Waaren mit Begleitschein l. abge- 
fertigt werden, welche nach der Deklaration zollfrei sind (V. Z. G. S. 41). 
Begleitscheine II. werden nur dann ausgestellt, wenn der Eingangszoll von den 
Waaren, für welche der Begleitschein begehrt wird, fünf Thaler oder mehr beträgt 
(V. Z. G. S§. 51). 
8. 3. 
2. Befugniß der Aemter zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen. 
Die Aemter, welche nach Maßgabe der 88. 128 und 131 des Vereinszollgesetzes 
zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I. und II. ermächtigt sind, und 
die denselben in dieser Hinsicht zustehenden Befugnisse werden öffentlich bekannt gemacht.
	        
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