Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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b) Bekanntmachung, betreffend einige Abänderungen der Taxe der thierärztlichen Arzneimittel. 
(Mit einer Beilage.) 
In Folge der neuestens vollzogenen Revision der Taxe der thierärztlichen Arznei- 
mittel wird verfügt: 
1) Für die in der Beilage verzeichneten Arzneistoffe gelten bis zur nächstkünftigen 
Taxe-Abänderung die beigefügten Preisbestimmungen. 
2) Die durch Bekanntmachung vom 16. Dezember 1869 (Reg. Blatt 1869, S. 393) 
verfügte Taxe der Arbeiten, sowie die durch Bekanntmachung vom 9. Dezember 
1868 (Reg. Blatt 1868 S. 579) verfügten Preisbestimmungen der Gefässe bleiben 
in Geltung. 
3) Für alle übrigen Arzneistoffe, Arbeiten und Gefässe gelten die Bestimmungen 
der Taxe vom 26. August 1848. 
4) Die abgeänderten Preisbestimmungen treten mit dem 1. Januar 1871 in Wilk- 
samkeit. 
Stuttgart, den 19. Dezember 1870. 
K. Medicinal-Collegium: 
Fleischhauer.
	        
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