Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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II. Ausfertigung der Begleitscheine. 
A. Ausfertigung der Begleitscheine l. 
S. 4. 
1. Anmeldungen zur Begleitschein-Ausferkigung. 
Zur Ertheilung eines Begleitscheins I. bedarf es einer schriftlichen, von dem Extra- 
henten (V. Z. G. §. 44) zu übergebenden Anmeldung. 
Zu diesen Anmeldungen dienen 
a) bei unmittelbar vom Auslande eingegangenen Waaren — Deklarationen oder 
Auszüge aus Deklarationen (V. Z. G. 88. 22 bis 27, 41 und 42), 
b) bei Versendungen von Niederlagen — Abmeldungen (Niederlage-Regulativ §. 30), 
IP) bei der Weiterversendung der mit Begleitschein I. angekommenen Waaren — 
Begleitschein-Auszüge (§. 33). 
§. 5. 
2. Revision der Ladung. 
Die angemeldeten Waaren sind einer allgemeinen oder spcziellen Revision (V. Z. G. 
§§. 28 und 29) zu unterwerfen, deren Ergebniß in die Anmeldung aufzunehmen ist. 
Der Umfang der Revision richtet sich bei den mit Deklarationen oder Deklarations- 
Auszügen angemeldeten Waaren (§. 4 a) nach den Bestimmungen in den 8§. 41 und 
42, beziehungsweise 30 des Vereinszollgesetzes, während bei den mit Niederlage-Abmel- 
dungen angemeldeten Waaren die Vorschriften des Niederlage-Regulativs und bei den 
mit Begleitschein-Auszügen angemeldeten Waaren die Bestimmungen in den §§. 34 ff. 
dieses Regulativs Anwendung finden. 
Die spezielle Revision ist, insofern solche nicht von dem Betheiligten selbst bean- 
tragt wird, bei genügender Deklaration nur ausnahmsweise, wenn besondere Gründe vor- 
liegen, vorzunehmen (V. Z. G. S§. 41, Absatz 2). Es gehören dahin die Fälle, in 
welchen der Verdacht einer Hinterziehung der Abgaben oder einer unrichtigen Deklaration 
vorhanden ist, oder ein völlig sichernder Verschluß nicht angelegt werden kann. Tritt 
der letztere Fall nur bei einzelnen Theilen der Ladung ein, so kann sich die spezielle 
Revision auf diese beschränken. 
Die zu einer nach Inhalt und Verpackung gleichartigen Waarenpost gehörigen Kolli 
können in geeigneten Fällen statt kolliweise zusammen oder in Partien verwogen werden
	        
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