Metadaten : Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

—-  90  —

und  in  welchen  Fällen  die  Entrichtung  der  Abgabe  ohne  Verwendung
  von  Stempelzeichen  erfolgen  darf.

8290.  Die  Nichterfüllung  der  im  $  29m  bezeichneten  Verpflichtung
  wird  mit  einer  Geldstrafe  von  zwanzig  Mark  für  jedes  Schriftstück
  oder,  wenn  dasselbe  einem  mehrfachen  Stempel  unterliegt,  für
jeden  fehlenden  Stempelbetrag  bestraft.

Diese  Strafe  betrifft  besonders  und  zum  vollen  Betrage  jeden,
der  die  ihm  obliegende  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe
  nicht  rechtzeitig  erfüllt.

$29p.  Wer  die  Beförderung  von  Gütern  als  Gewerbe  betreibt,
hat,  wenn  er  nach  erfolgter  Bestrafung  auf  Grund  des  $290  von
neuem  den  dort  bezeichneten  Vorschriften  zuwiderhandelt,  neben
der  daselbst  vorgesehenen  Strafe  eine  Geldstrafe  von  fünfzig  bis
fünfhundert  Mark  verwirkt.

Diese  Rückfallsstrafe  tritt  ein  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die
frühere  Bestrafung  in  demselben  oder  in  einem  anderen  Bundesstaate
  erfolgt  ist.  Sie  ist  verwirkt,  auch  wenn  die  frühere  Strafe
nur  theilweise  entrichtet  oder  ganz  oder  theilweise  erlassen  ist.

Dieselbe  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Entrichtung  oder  dem
Erlass  der  letzten  Strafe  bis  zur  Begehung  der  neuen  Zuwiderhandlung
  fünf  Jahre  verflossen  sind.

829g.  Ist  ein  stempelpflichtiges  Schriftstück  von  einer  im  Inlande
  wohnhaften  Person  ausgestellt  worden,  so  wird  vermuthet,  dass
die  Ausstellung  im  Inlande  erfolgt  ist,  bis  Thatsachen  erwiesen
werden,  welche  geeignet  sind,.  die  Unrichtigkeit  der  Vermuthung
darzuthun.

$29r.  Enthält  ein  Schriftstück  ausser  der  Beurkundung  eines
Frachtvertrages  auch  die  einer  landesgesetzlichen  Stempelabgabe
unterliegende  Beurkundung  eines  anderen  Gegenstandes,  so  finden
die  landesgesetzlichen  Vorschriften  neben  den  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  Anwendung.

Im  übrigen  unterliegen  die  Schriftstücke  keiner  weiteren  Besteuerung
  in  den  einzelnen  Bundesstaaten.

Diese  Bestimmungen  sollten  nach  Art.  V  am  1.  April  1894
in  Kraft  treten.  Die  Begründung  des  Gesetzentwurfes  hatte
im  Wesentlichen  die  nachstehenden  Erwägungen  zum  Ausgangspunkte
  gewählt:  Während  der  Eigenthums-  oder  Besitzwechsel
bei  Grundstücken  in  Deutschland  überall  einer  erheblichen
Abgabe  unterliegt,  hat  sich  der  Umsatz  der  beweglichen  Güter
—  abgesehen  von  dem  Geld-  und  Effektenverkehre,  welcher
dem  Reichsstempel  unterworfen  worden  ist,  —  bisher  der  Be-