Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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oder Wagenabtheilungen gesondert zu verladen. Ausnahmsweise dürfen die zur Abfer- 
tigung an verschiedenen Orten bestimmten zoll= oder kontrolepflichtigen Güter in einen 
Wagen oder eine Wagenabtheilung zusammen verladen werden. Es ist jedoch bei der 
Verladung dafür Sorge zu tragen, daß die Ausladung der Waaren an ihrem Bestim- 
mungsorte erfolgen kann, ohne daß es zugleich der Ausladung der weiter gehenden 
Güter bedarf. 
8. 15. 
b) Ordnung der Wagen. 
Die einen Zug bildenden Wagen müssen möglichst so geordnet sein, daß 
1) sämmtliche vom Auslande eingehenden Güterwagen ohne Unterbrechung durch 
andere Wagen hintereinanderfolgen und 
2) die bei dem Grenzzollamte und an den anderen Abfertigungsstellen zurückbleiben- 
den Güterwagen mit Leichtigkeit von dem Zuge getrennt werden können. 
§. 16. 
) Abfertigung bei dem Grenzyollamte. 
àa) Abschließung des dazu bestimmten Raumes. 
Sobald ein Wagenzug auf dem Bahnhofe des Grenzzollamtes angekommen ist, wird 
der Theil des Bahnhofes, in welchem der Zug anhält, für den Zutritt aller anderen 
Personen, als der des Dienstes wegen anwesenden Zoll= und Postbeamten und der Eisen- 
bahn-Angestellten abgeschlossen (§. 5) und der für die mitgekommenen Passagiere bestimmte 
Ausgang unter die Aufsicht der Zollbehörde gestellt. 
Die Zulassung anderer Personen zu dem abgeschlossenen Raume darf erst nach 
Beendigung der in den §§. 17 bis 20 erwähnten zollamtlichen Verrichtungen stattfinden. 
§. 17. 
bb) Anmeldung der Ladung. Ladungsverzeichniß. 
Unmittelbar nach Ankunft des Zuges auf dem Bahnhofe des Grenzzollamtes hat 
der Zugführer oder der sonstige Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung dem Amte 
über die nach §. 21 abzufertigenden Frachtgüter vollständige, in deutscher Sprache ver- 
faßte und mit Datum und Unterschrift versehene Ladungsverzeichnisse in zweifacher Aus- 
fertigung nach dem anliegenden Muster A zu übergeben. Der einen Ausfertigung 
müssen die Frachtbriefe über die darin verzeichneten Güter beigefügt sein (V. Z. G. 
§. 63 Abs. 1).
	        
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