Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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8. 6. 
Aus den Anmeldungen zur Begleitschein-Ausfertigung muß deutlich und bestimmt 
zu entnehmen sein, in welchem Umfang die darin verzeichneten Kolli der Revision unter- 
legen haben. 
Die durch die Revision festgestellte Gattung und Menge der Waaren sind in dem 
Revisionsbefund nach den Benennungen und Maßstäben des Tarifs anzugeben. 
Der tarifmäßigen Benennung der Waaren ist eine deren spezieller Beschaffenheit 
entsprechende Bezeichnung nach Anleitung des amtlichen Waaren-Verzeichnisses beizufü- 
gen, wenn dies im Hinblick auf die Allgemeinheit der tarifmäßigen Benennung zur 
besseren Festhaltung der Identität der Waaren räthlich oder in Rücksicht auf die wegen 
Führung der Kommerzial-Register ertheilten Vorschriften nöthig erscheint. 
Außerdem ist in dem Revisionsbefund die Tarif-Nummer, welcher die Waaren an- 
gehören, anzumerken. 
Das Gewicht der verwogenen Kolli wird, wie es amtlich ermittelt worden ist, kolli- 
weise, in Partien oder summarisch, in den Revisionsbefund eingetragen. Es braucht je- 
doch das Gewicht der zu einer gleichartigen Waarenpost gehörigen Kolli, auch wenn das- 
selbe kolliweise oder in Partien festgestellt ist, aus den über die Verwiegung geführten 
amtlichen Anschreibungen nur summarisch in die Anmeldung übernommen zu werden, 
sofern die Abfertigung unter Raumverschluß oder amtlicher Begleitung erfolgt. 
S. 7. 
3 Einrichtung der Begleitscheine I. im Allgemeinen. 
Die Ausfertigung eines Begleitscheins I. geschicht entweder 
a) durch vollständige Ausfüllung aller Spalten des Begleitschein-Formulars nach 
Inhalt ihrer Ueberschrift und für sämmtliche zu der betreffenden Sendung gehö- 
rige Waaren (Muster A)y, oder 
b) in der Art, daß auf die dem Begleitschein anzustempelnde Anmeldung (§. 4) 
Bezug genommen wird, oder endlich 
Pc) unter Benutzung eines Anmeldungs-Formulars, welches mit dem zur Begleit- 
schein-Ausfertigung erforderlichen Vordruck versehen ist (Muster B und C). 
« §.8. 
Für die Begleitschein-Ausfertigung nach §. 7 a sind die Anmeldungen in einem
	        
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