Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Bei Waaren, welche dem Grenzzollamte sofort nach den 88. 22 und 24 des Vereins- 
zollgesetzes speziell deklarirt und nach den §§. 39 bis 51 dieses Gesetzes abgefertigt 
werden, genügt die Abgabe der speziellen Deklaration und bedarf es bezüglich solcher 
Waaren der Aufnahme in ein Ladungsverzeichniß nicht. Auch kann, soweit es sich um 
zollfreie Massenartikel z. B. Kohlen handelt, welche bei dem Grenzzollamt sofort in den 
freien Verkehr treten sollen, mit Genehmigung der Direktivbehörde die Abfertigung ledig- 
lich auf Grund der Frachtbriefe erfolgen. 
Die Ladungsverzeichnisse müssen die verladenen Waaren nach Gattung und Brutto- 
gewicht, bei verpackten Waaren auch nach der Zahl der Kolli, deren Verpackungsart, 
Zeichen und Nummer nachweisen, und dasjenige Amt, bei welchem die weitere Abfer- 
tigung verlangt wird, bezeichnen. Ferner muß darin die Angabe der Wagen oder Wagen- 
abtheilungen oder der abhebbaren Behälter, in welche die Kolli verladen sind, nach 
Zeichen, Nummer oder Buchstaben enthalten sein (V. Z. G. 8. 63 Abs. 2). 
Der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung, welcher das Ladungsverzeichniß unter- 
zeichnet hat, haftet für die Richtigkeit der in demselben enthaltenen Angaben hinsichtlich 
der Zahl und Art der geladenen Kolli (V. Z. G. §. 66 Abs. 4). 
Ein jedes Ladungsverzeichniß darf in der Regel nur solche Güter enthalten, welche 
nach einem und demselben Abfertigungsamte bestimmt sind (V. Z. G. S. 63 Abl. 3). 
Es kann über jeden einzelnen Wagen beziehungsweise über jede Wagenabtheilung 
ein besonderes oder über sämmtliche nach demselben Abfertigungsorte bestimmte Wagen 
ein einziges Ladungsverzeichniß oder es können mehrere Ladungsverzeichnisse ausgefer- 
tigt werden. Einer Vergleichung der Ladungsverzeichnisse mit den Frachtbriefen bedarf 
es nicht. 
S. 18. 
c) Revision der Personenwagen und Sonderung der Güterwagen. 
Während die Anmeldung erfolgt (§. 17), werden die Personenwagen, Lokomotiven 
und Tender revidirt und, soweit nicht nach §. 20 eine Ausnahme eintritt, diejenigen 
Wagen, deren Ladungen bei dem Grenzzollamte in den freien Verkehr gesetzt oder zur 
Niederlage oder zur Versendung unter Begleitscheinkontrole abgefertigt werden sollen, 
von denjenigen gesondert, deren Ladungen ihre weitere Abfertigung bei Aemtern im 
Innern erhalten sollen.
	        
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