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Bei Waaren, welche dem Grenzzollamte sofort nach den 88. 22 und 24 des Vereins-
zollgesetzes speziell deklarirt und nach den §§. 39 bis 51 dieses Gesetzes abgefertigt
werden, genügt die Abgabe der speziellen Deklaration und bedarf es bezüglich solcher
Waaren der Aufnahme in ein Ladungsverzeichniß nicht. Auch kann, soweit es sich um
zollfreie Massenartikel z. B. Kohlen handelt, welche bei dem Grenzzollamt sofort in den
freien Verkehr treten sollen, mit Genehmigung der Direktivbehörde die Abfertigung ledig-
lich auf Grund der Frachtbriefe erfolgen.
Die Ladungsverzeichnisse müssen die verladenen Waaren nach Gattung und Brutto-
gewicht, bei verpackten Waaren auch nach der Zahl der Kolli, deren Verpackungsart,
Zeichen und Nummer nachweisen, und dasjenige Amt, bei welchem die weitere Abfer-
tigung verlangt wird, bezeichnen. Ferner muß darin die Angabe der Wagen oder Wagen-
abtheilungen oder der abhebbaren Behälter, in welche die Kolli verladen sind, nach
Zeichen, Nummer oder Buchstaben enthalten sein (V. Z. G. 8. 63 Abs. 2).
Der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung, welcher das Ladungsverzeichniß unter-
zeichnet hat, haftet für die Richtigkeit der in demselben enthaltenen Angaben hinsichtlich
der Zahl und Art der geladenen Kolli (V. Z. G. §. 66 Abs. 4).
Ein jedes Ladungsverzeichniß darf in der Regel nur solche Güter enthalten, welche
nach einem und demselben Abfertigungsamte bestimmt sind (V. Z. G. S. 63 Abl. 3).
Es kann über jeden einzelnen Wagen beziehungsweise über jede Wagenabtheilung
ein besonderes oder über sämmtliche nach demselben Abfertigungsorte bestimmte Wagen
ein einziges Ladungsverzeichniß oder es können mehrere Ladungsverzeichnisse ausgefer-
tigt werden. Einer Vergleichung der Ladungsverzeichnisse mit den Frachtbriefen bedarf
es nicht.
S. 18.
c) Revision der Personenwagen und Sonderung der Güterwagen.
Während die Anmeldung erfolgt (§. 17), werden die Personenwagen, Lokomotiven
und Tender revidirt und, soweit nicht nach §. 20 eine Ausnahme eintritt, diejenigen
Wagen, deren Ladungen bei dem Grenzzollamte in den freien Verkehr gesetzt oder zur
Niederlage oder zur Versendung unter Begleitscheinkontrole abgefertigt werden sollen,
von denjenigen gesondert, deren Ladungen ihre weitere Abfertigung bei Aemtern im
Innern erhalten sollen.