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8. 19.
dd) Abfertigung:
6 1) der Passagier-Effekten.
Die vom Auslande eingehenden Reisenden, welche zollpflichtige Waaren bei sich
führen, brauchen dieselben, wenn sie nicht zum Handel bestimmt sind, nur mündlich an-
zumelden. Auch steht es solchen Reisenden frei, statt einer bestimmten Antwort auf die
Frage der Zollbeamten nach verbotenen oder zollpflichtigen Waaren, sich sogleich der
Revision zu unterwerfen. In diesem Falle sind sie nur für die Waaren verantwortlich,
welche sie durch die getroffenen Anstalten zu verheimlichen bemüht gewesen sind (V. Z. G.
§. 92 Abs. 1).
In der Regel werden die Passagier-Effekten sogleich bei dem Grenzeingangsamte
schließlich abgefertigt (V. Z. G. §. 92 Abs. 3). Die Effekten der mit demselben Zuge
weiterfahrenden Reisenden gehen bei dieser Abfertigung den Effekten derjenigen Reisen-
den vor, welche die Eisenbahn am Grenzeingangsamte verlassen. Finden sich bei einzelnen
weitergehenden Reisenden zollpflichtige Gegenstände in solcher Mannigfaltigkeit oder
Menge vor, daß deren sofortige Abfertigung mehr Zeit erfordern würde, als zum Ver-
bleiben des Wagenzuges bestimmt ist, so müssen dergleichen Gegenstände einstweilen
zurückbleiben, um — auf vorgängige Deklaration des Reisenden oder eines Beauftragten
desselben — nach dem Abgange des Zuges abgefertigt und mit dem nächstfolgenden
Wagenzuge weiter befördert zu werden.
Die Revision des Handgepäcks der Reisenden kann, sofern dies ohne Gefährdung
der Zollsicherheit thunlich ist, in den Wagen erfolgen, ohne daß die Reisenden darum
zum Aussteigen genöthigt werden.
Auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung kann die Abfertigung der Passagier-
Effekten bei dem Grenzeingangsamte unterbleiben und den zu solchen Abfertigungen be-
sonders ermächtigten Aemtern im Innern überwiesen werden. Es können alsdann
sämmtliche noch nicht abgefertigte Passagier-Effekten, auch wenn sie an verschiedenen
Orten zur Abfertigung gelangen sollen, in denselben Wagen verladen werden, es ist
aber dem Grenzeingangsamte für jeden Bestimmungsort eine besondere Anmeldung zu
übergeben, welche die Effekten nach der Stückzahl und nach den Orten, an denen die
Abfertigung stattfinden soll, getrennt nachweisen muß und dem auszustellenden Begleit-
zettel (I. 22) beizufügen ist.