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der von der betreffenden Eisenbahnverwaltung in dem Ladungsverzeichniß übernommenen
Verpflichtungen einzuholen.
8. 39.
t) Abschluß und Einsendung der Register.
Das Begleitzettel-Ausfertigungs= und das Begleitzettel-Emofangsregister werden
nach Maßgabe der Vorschriften über den Abschluß des Begleitschein-Ausfertigungs= und
Empfangsregisters (Begleitschein-Regulativ §§. 58 und 59) vierteljährlich abgeschlossen
und mit den zugehörigen Belegen, welche nach der Nummerfolge der Einträge zu ordnen
sind, an die Direktivbehörde eingesendet.
Die Duplikate der Ladungsverzeichnisse und die erledigt zurückkommenden Begleit-
zettel bilden die Belege zum Ausfertigungsregister und die Unikate der Ladungsverzeich-
nisse die Belege zum Empfangsregister.
Nach beendigter Revision der Begleitzettel-Empfangsregister findet in ähnlicher
Weise wie bei den Begleitscheinen (Begleitschein-Regulativ §. 60) noch eine Vergleichung
der erledigten Ladungsverzeichniß-Unikate mit den Begleitzettel-Ausfertigungsregistern
und den Belegen der letzteren statt.
S. 40.
2) Zollamtliche Behandlung der Güter, welche im gewöhnlichen Landfracht= oder Schiffs-Verkehr einem
Grenzzollamte behufs Weiterbeförderung mittelst der Eisenbahn zugeführt werden.
Die im gewöhnlichen Landfracht= oder Schiffsverkehr vom Auslande eingegangenen
zur Weiterbeförderung mittelst der Eisenbahn bestimmten Waaren, für welche die Ab-
fertigung mit Ladungsverzeichniß nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen in An-
spruch genommen wird, sind von dem Waarenführer dem Grenzzollamte unter Ueber-
gabe der Ladungspapiere vorzuführen, und bis der Weitertransport erfolgt, unter amtliche
Aufsicht und Kontrole zu stellen. Die zu diesem Zweck erforderlichen Einrichtungen
hat die Eisenbahnverwaltung nach Anordnung der Zollbehörde zu treffen. Der Weiter-
transport muß binnen einer von dem Amte nach Bedürfniß zu bemessenden Frist
erfolgen. Vor der Verladung in die Eisenbahnwagen oder, wo dies nach den örtlichen
Verhältnissen nicht ausführbar ist, jedenfalls vor der Abfertigung, hat der Bevollmäch=
tigte der Eisenbahnverwaltung das im §. 17 vorgeschriebene Ladungsverzeichniß in zwei-
facher Ausfertigung zu übergeben.