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Vereinszollgesetzes deklarirt und revidirt sind und der Ausgangszoll entweder entrichtet
oder sichergestellt ist.
An Stationsorten, an denen sich eine kompetente Abfertigungsstelle befindet, können
ausgangszollpflichtige Güter unter amtlicher Aufsicht in Güterwagen verladen und unter
Verschluß der Wagen, sowie der Schlüssel unmittelbar nach dem Auslande abgefertigt
werden. Bei dem Grenzausgangsamte findet alsdann die Rekognition und Lösung des
Verschlusses, beziehungsweise die Entrichtung des Ausgangszolles statt.
Ist der Ausgangszoll sichergestellt, so ist von der Abfertigungsstelle eine Bescheinigung
darüber auszustellen und dieselbe mit der Quitlung des Grenzzollamtes über die erfolgte
Abgabenentrichtung versehen, innerhalb bestimmter Frist behufs Löschung der gestellten
Sicherheit zurückzureichen.
S. 43.
2) Waaren, deren Ausgang amtlich zu erweisen ist.
Bei der Ausfuhr von Gütern, deren Ausgang amtlich bescheinigt werden muß,
findet der §. 56 des Vereinszollgesetzes Anwendung.
An Stationsorten, wo sich Abfertigungsstellen (§. 4) befinden, können derartige
Güter ohne Kolloverschluß, beziehungsweise nach Abnahme des letzteren, unter Aufsicht
der Zollbehörde in die dazu bestimmten verschließbaren Wagenräume eingeladen und
letztere verschlossen werden.
Die Zuladung anderer Güter in diese Räume ist nicht gestattet.
Das Amt am Verladungsorte hat bezüglich solcher Waaren als Ausgangsamt zu
fungiren.
Auf der amtlichen Bezettelung der Güter (Begleitschein, Uebergangsschein, Deklara-
tionsschein 2c.), welche dem Zugführer zu übergeben ist, wird von dem Amte des Ver-
ladungsortes das Einladen der Waaren und der Verschluß des Wagens, sowie der
Abgang des letzteren auf der Eisenbahn, dagegen von dem Grenzzollamte, beziehungsweise
den Begleitungsbeamten die mit Unverletztem Verschlusse erfolgte Ankunft beim Grenz-
ausgangsamte, sowie der Ausgang über die Grenze bescheinigt.
D. Versendungen aus dem Vereinsgebiet durch das Ausland nach dem Vereinsgebiet.
§. 44.
Bei Versenduugen aus dem Vereinsgebiet durch das Vereinsausland nach dem
Vereinsgebiet kommt der §. 111 des Vereinszollgesetzes in Anwendung. Nach örtlichem