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Bedürfnisse können aber von der obersten Landes-Finanzbehörde für diesen Verkehr Er-
leichterungen zugestanden werden.
§. 45.
Die nach Maßgabe der §§. 17 ff. mit Ladungsverzeichniß und Begleitzettel abge-
fertigten Waarensendungen, welche vor Erreichung des Bestimmungsortes das Ausland
berühren, bedürfen beim Wiedereingang, sofern der angelegte Verschluß unverletzt geblie-
ben ist, behufs der Weiterbeförderung an ihren Bestimmungsort keiner nochmaligen
Abfertigung.
E. Transport im Inlande.
S. 46.
1) Güter des freien Verkehrs.
Insoweit überhaupt nach den zur Ausführung der §§. 119 und 125 des Vereins-
zollgesetzes von der obersten Landes-Finanzbehörde getroffenen Anordnungen der Trans-
port im Grenzbezirke, beziehungsweise im Binnenlande einer Kontrole unterliegt, findet
diese Kontrole auch auf den Transport auf den Eisenbahnen Anwendung. Indessen ist
der Transport von Gegenständen auf der Eisenbahn aus dem Binnenlande nach dem
Grenzbezirk und aus dem letzteren nach dem Auslande allgemein von der Legitimations-
scheinkontrole befreit; doch haben die Eisenbahnverwaltungen ihre Register über die beför-
derten Frachtgüter der Zollbehörde auf Verlangen vorzulegen.
S. 47.
2) Uebergangssteuerpflichtige Gegenstände.
Gegenstände, welche bei dem Uebergange aus einem Vereinslande, beziehungsweise
aus einem Steuergebiete in das andere einer Uebergangsgabe oder einer indirekten Steuer
unterliegen, dürfen nur dann nach einem solchen Vereinslande oder Steuergebiete auf
der Eisenbahn befördert werden, wenn sie mit den erforderlichen Abfertigungspapieren
für den Transport versehen sind.
§. 48.
3) Güter, auf welchen ein Zollanspruch haftet.
Die Abfertigung von Gütern, auf welchen ein Zollanspruch haftet, erfolgt nach den
88. 41 bis 51 des Vereinszollgesetzes. Wird die Abfertigung unter Wagewverschluß