Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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geschichte bei der ersten Visite von dem Examinator zurück. Beides, Kranlheitsgeschichte 
und Journal, behält der mit der Beaussichtigung der Kursisten zu beauftragende Assi- 
stenzarzt der klinischen Anstalt in Bewahrung. 
8. 19. 
Den Morgenvisiten hat der betreffende Examinator mindestens dreimal in der 
Woche beizuwohnen. Bei der ersten dieser Visiten hat er die von dem Kursisten ein- 
gereichte Krankheitsgeschichte mit demselben kritisch durchzugehen und ihn Behufs Ver- 
besserung erheblicher Mängel in der Arbeit event. zur Anfertigung von besonderen Nach- 
trägen zu veranlassen. Während der anderen beiden Visiten hat er den Examinanden 
auch über andere als die ihm zur spcziellen Beobachtung überwiesenen Krankheitsfälle 
zu prüfen und sich von der Fähigkeit desselben in der Erkenntniß und richtigen Beur- 
theilung der chirurgischen Krankheitsformen, sowie von seiner Fertigkeit in Ausführung 
kleinerer chirurgischer Operationen Ucberzeugung zu verschaffen. 
S. 20. 
Während der klinischen Prüsung wird die chirurgisch-technische Prüfung 
zur Erforschung der operativen Ferligkeit des Kandidaten in einem besonderen Termine 
abgehalten. 
Zu dem Zweck erhält der Examinand zwei durch das Loos zu bestimmende Auf- 
gaben: 
1) eine Aufgabe aus dem Bereiche der Akiurgie, nach welcher der Kandidat ex 
lempore einen Vortrag über die darauf bezüglichen Operationomethoden und deren 
spezielle Würdigung zu halten, seine Kenntnisse in der Instrumentenlehre nachzu- 
weisen und die Operation selbst, soweit dies im konkreten Falle ausführbar ist, 
am Leichnam zu verrichten hat; 
2) eine Aufgabe aus der Lehre über Frakturen und Luxationen, welche ebenfalls 
durch extemporirten Vortrag zu erörtern und demnächst durch das mannelle Ver- 
fahren am Phantom, sowie durch kunstgerechte Anlegung des Verbandes zu de- 
monstriren ist. 
Ueber dicjenigen Operationen, welche in geeigneter Weise an der Leiche nicht auszu- 
führen sind, hat der Kandidat dennech seine Belanntschaft mit ihrer Geschichte, ihrem 
Werth und ihren Indikationen nachzuweisen. Dem Cxaminator aber bleibt überlassen, 
statt einer derartigen Opcration die Ausführung einer anderen Operation an der Leiche
	        
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