Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Nationalität der Kauffahrteischiffe. 
-Gesetz, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung 
der Bundesflagge. Vom 25. October 1867. 
(Bundeage ####tzblau# Nr. 5. S. 35.) 
Wir Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Preußen ce. 
verodnen im Namen des Norddeutschen Bunves, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und 
des Reichstapes, was folgt: 
8. 1. 
Die zum Crwerb durch die Seesahrt bestimmten Schiffe (Kauffahrteischiffe) der Bundesstaaten 
haben fortan als Nalionalflagge ausschließlich die Bundcsslagge zu führen (Arnkel 54. und 55. der 
Bumesverfassung). 
8. 2. 
Zur Führung der Bundesflagge sind die Kauffahrteischiffe nur dann berechtigt, wenn sie in dem 
ausschließlichen Eigenthum solcher Personen sich befinden, welchen das Bundesindigenat (Artikel 3. der 
Bundesverfassung) zusteht. 
Diesen Personen sind gleich zu achten die im Bundesgeblete errichteten Aktlengesellschaften und 
Kommauditgesellschaften auf Aktien, in Preußen auch die nach Maaßgabe des Gesetzes vom 27. März 
1867. cingetragenen Genossenschaften, sofern diese Gesellschaften und Genossenschaften innerhalb des 
Bundesgebietes ihren Sitz haben und bei den Kommawitgesellschaften auf Akiien allen persönlich haf- 
tenden Mitglierern das Bundesindigenat zustcht. « 
8. 3. 
Für die zur Führung der Bundesflagge besugten Kauffahrteischiffe sind in den an der See be- 
legenen Bundesstaaten Schiffsregister zu führen. Die Landesgesetze bestimmen die Behörden, welche 
das Schiffsregister zu führen haben. 
1 
8. 4. 
Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht desselben ist während der gewöhnlichen Dienst 
stunden einem Jeden gestattet. 
5S. 5. 
Ein Schiff kann nur in das Schiffsregister desjenigen Hafens eingetragen werden, von welchem 
aus die Scefahrt mit ihm betiieben werden soll (Heimathshafen, Reglsterhafen).
	        
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