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Nationalität der Kauffahrteischiffe.
-Gesetz, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung
der Bundesflagge. Vom 25. October 1867.
(Bundeage ####tzblau# Nr. 5. S. 35.)
Wir Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Preußen ce.
verodnen im Namen des Norddeutschen Bunves, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und
des Reichstapes, was folgt:
8. 1.
Die zum Crwerb durch die Seesahrt bestimmten Schiffe (Kauffahrteischiffe) der Bundesstaaten
haben fortan als Nalionalflagge ausschließlich die Bundcsslagge zu führen (Arnkel 54. und 55. der
Bumesverfassung).
8. 2.
Zur Führung der Bundesflagge sind die Kauffahrteischiffe nur dann berechtigt, wenn sie in dem
ausschließlichen Eigenthum solcher Personen sich befinden, welchen das Bundesindigenat (Artikel 3. der
Bundesverfassung) zusteht.
Diesen Personen sind gleich zu achten die im Bundesgeblete errichteten Aktlengesellschaften und
Kommauditgesellschaften auf Aktien, in Preußen auch die nach Maaßgabe des Gesetzes vom 27. März
1867. cingetragenen Genossenschaften, sofern diese Gesellschaften und Genossenschaften innerhalb des
Bundesgebietes ihren Sitz haben und bei den Kommawitgesellschaften auf Akiien allen persönlich haf-
tenden Mitglierern das Bundesindigenat zustcht. «
8. 3.
Für die zur Führung der Bundesflagge besugten Kauffahrteischiffe sind in den an der See be-
legenen Bundesstaaten Schiffsregister zu führen. Die Landesgesetze bestimmen die Behörden, welche
das Schiffsregister zu führen haben.
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8. 4.
Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht desselben ist während der gewöhnlichen Dienst
stunden einem Jeden gestattet.
5S. 5.
Ein Schiff kann nur in das Schiffsregister desjenigen Hafens eingetragen werden, von welchem
aus die Scefahrt mit ihm betiieben werden soll (Heimathshafen, Reglsterhafen).