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Zu Titel II.
Stehender Gewerbebetrieb.
S. 6.
Deutsche Gewerbe-Ordnung 88. 14 und 15.
Die in §. 14 der deutschen Gewerbe-Ordnung vorgeschriebene Anzeige über den
Beginn jedes selbstständigen Gewerbes ist an den Ortsvorsteher der Gemeinde zu er-
statten, in welcher das Gewerbe betrieben wird. Diese Anzeige ist auch dann erforder-
lich, wenn der Betrieb des Gewerbes einer besonderen Genehmigung bedarf und diese
bereits ertheilt ist.
Nach erhaltener Anzeige hat die Ortsbehörde zu untersuchen, ob der Gewerbebetrieb
den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Mangelt dem Gewerbetreibenden der für
das betreffende Gewerbe vorgeschriebene Nachweis der erlangten Befähigung (Gewerbe-
Ordnung §. 30, Abs. 2, §. 31) Approbation (§. 29), Concession (§. 30, Abs. 1, §. 34),
Erlaubniß (8§. 32, 33, 43), Genehmigung (§.31) oder Bestallung (§. 39) oder erscheint
mit Rücksicht auf erfolgte Bestrafung sein Gewerbebetrieb in polizeilichem Interesse be-
denklich (§. 35) oder entspricht sein Gewerbebetrieb sonst den polizeilichen Anforderungen
nicht (§. 37), so ist derselbe zu untersagen. In denjenigen Fällen, in welchen es zum
Betriebe einer vorherigen Approbation, Concession, Bestallung, Erlaubniß oder Ge-
nehmigung bedurft hätte, kann der unberechtigte Gewerbebetrieb im Executionswege ver,
hindert werden, falls dies das polizeiliche Interesse erfordert, worüber die Entscheidung
des Oberamts einzuholen ist. «
Für den Empfang der Gewerbeanzeigen ist, soweit kein Anstand obwaltet, sofort,
andernfalls aber innerhalb dreier Tage zu bescheinigen.
Die Gewerbeanzeigen sind in einer fortlaufenden Uebersicht zu verzeichnen, zu den
erforderlichen Einträgen in die Listen der Aktiv-, Bürger= und Wohhnsteuerpflichtigen
(Verf. vom 26. April 1828, Reg. Blatt S. 292) zu benützen und gehörig aufzubewahren.
Ueber den Beginn des Gewerbebetriebs der in den §§. 29 und 30 der deutschen
Gewerbe-Ordnung erwähnten Personen ist dem Oberamte Anzeige zu machen, welches
die Niederlassung von Aerzten zur Kenntniß der K. Kreisregierung zu bringen hat.
S. 7.
Deutsche Gewerbe-Ordnung §. 14, Abs. 2.
Die besonderen Anmeldungen, welche außerdem der §. 14, Abs. 2 für die Feuer-