Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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8. 26. 
Auch über die zum Gewerbebetrieb im Umherziehen ausgefertigten Legitimations- 
scheine ist die oben (8. 18) verlangte jährliche Nachweisung zu führen. 
8. 27. 
Deutsche Gewerbe-Ordnung 8. 63. 
Für den hausirweisen Verkauf von Brod und Fleisch innerhalb des in 8. 22 dieser 
Instruktion erwähnten Umkreises wird vorbehältlich der Bestimmungen der Ministerial- 
Verfügung vom 14. März 1860, Reg. Blatt S. 37, betreffend die Aufsicht auf den Ver- 
kehr mit Fleisch, das Erforderniß des Legitimationsscheins erlassen. 
S. 28. 
An den bestehenden Bestimmungen über die Besteuerung des Hausirhandels ist 
durch das Gesetz Nichts geändert worden. 
Die Bestimmung des Art. 51 der Gewerbe-Ordnung vom 12. Februar 1862 ist 
als polizeiliches Verbot weggefallen. Auch sind die beschränkenden Bestimmungen des 
Art. 53 nicht mehr giltig. 
Für den Hausirhandel im Zollgrenzbezirke gelten die Vorschriften des §. 124 des 
Vereinszollgesetzes vom 10. Juli 1869, Reg. Blatt S. 268 und der Finanz-Ministerial- 
Verfügung vom 24. Dezember 1869, Reg. Blatt S. 408 (vergl. Ministerial-Verfügung 
vom 31. August 1833, Reg. Blatt S. 242). 
Zu Titel IV. 
Markt-Verkehr. 
§. 29. 
Deutsche Gewerbe-Ordnung 88. 64—71. 
Die zu Festsetzung der Zahl, Zeit und Dauer der Messen, Jahr= und Wo- 
chenmärkte zuständigen Verwaltungsbehörden (deutsche Gewerbe-Ordnung §. 65) sind die 
Kreisregierungen, welche auch zu bestimmen haben, welche Gegenstände etwa ausnahms- 
weise nach Ortsgewohnheit und Bedürfniß auf Wochenmärkten verkauft werden dür- 
fen (§. 66). Denselben kommen auch die in §. 70, Abs. 2 der deutschen Gewerbe- 
Ordnung vorgesehenen Anordnungen wegen Erweiterung des Verkehrs auf solchen Märkten 
zu, welche bei besonderen Gelegenheiten oder für bestimmte Gattungen von Gegenstän- 
den stattfinden.
	        
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