Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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H der Gegenstand der Fabrikation, soweit diese innerhalb der Betriebsstätte erfolgt, 
die ungefähre Ausdehnung, sowie die Art und der Gang des Betriebs, bei chemi- 
schen Fabriken insbesondere die genaue Bezeichnung des Fabrikats und des Her- 
gangs seiner Gewinnung. 
S. 4. 
Bei Stauanlagen für Wassertriebwerke ist eine Zeichnung der gesammten Stau- 
vorrichtungen einschließlich der Gerinne und Wasserräder beizubringen. Außerdem ist 
ein Nivellement erforderlich, in welchem 
a) das Längenprofil des zum Betrieb bestimmten Wasserlaufs und des Mutterbachs, 
sowie 
b) eine Anzahl von Querprofilen von beiden dargestellt sein muß, 
und welches soweit auszudehnen ist, als die Wirkungen der anzulegenden Stauwerke 
reichen. Die Profile sind auf eine und dieselbe Horizontale zu beziehen; die letztere ist 
an einem unverrückbaren Festpunkt anzuschließen. 
Es bedarf ferner der Angabe über die Höhe des gewöhnlichen, des niedrigsten und 
des höchsten Wasserstandes und über die Wasscrmengen, welche der Wgsserlauf in der 
Regel führt, sowie der Ermittelung, welche Stauwerke ober= und unter alb der projek- 
tirten Anlage zunächst derselben sich befinden. 
In dem Situationsplane sind die Grundstücke, welche an den Wasserlauf stoßen, 
soweit der Rückstau reicht, mit der Nummer, welche sie im Primärkataster führen, und 
mit dem Namen des Eigenthümers zu bezeichnen. 
S. 5. 
Für die erforderlichen Zeichnungen ist dauerhaftes, festes Material zu verwenden 
und ein Maßstab zu wählen, welcher eine deutliche Anschauung gewährt; der Maßstab 
ist stets auf die Zeichnungen einzutragen. 
Nivellements und die dazu gehörigen Situationspläne für Stauanlagen einschließ- 
lich der Zeichnungen der Gerinne und Wasserräder (§. 4) sind von solchen Technikern 
anzufertigen, welche die nach der Königlichen Verordnung vom 28. November 1856 
(Reg. Blatt S. 333) erforderliche Befähigung besitzen. Sonstige Situationszeichnungen 
können auch von anderen Technikern, welche eine höhere Staatsprüfung im Baufach 
(Königliche Verordnung vom 22. August 1843, §§. 10 und 15, Reg. Blatt S. 645 f.) 
mit Erfolg eerstanden haben, sowie von beeidigten Feldmessern angefertigt, alle übrigen
	        
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