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Zu 88. 18 und 19 der deutschen Gewerbe-Ordnung.
8. 9.
Nach Ablauf des anberaumten Termins hat das Oberamt den Gemeinderath des
Orts, wo die Anlage errichtet werden soll, zu vernehmen, soweit erforderlich sachverstän-
dige Gutachten einzuholen und Alles zu erheben, was für die Entscheidung von Be-
deutung ist.
Mit der technischen Behandlung von Anträgen in Betreff der Errichtung von Stau-
anlagen für Wassertriebwerke dürfen nur solche Sachverständige betraut werden, welche
die nach der Königlichen Verordnung vom 28. November 1856 erforderliche Befähigung
besitzen.
8. 10.
Einwendungen gegen das Unternehmen können bei dem Oberamt schriftlich einge-
reicht oder zu Protokoll erklärt werden.
Werden solche vorgebracht, so hat das Oberamt hierüber mündliche Verhandlung
einzuleiten und hiezu sowohl den Unternehmer als die Widersprechenden vorzuladen. Die
Verhandlung ist, soweit erforderlich, am betreffenden Ort vorzunehmen und mit Augen-
schein zu verbinden.
Ob sie von dem Oberamtmann beziehungsweise Oberamtsaktuar zu leiten, oder
aber damit der betreffende Techniker zu beauftragen sei, hat das Oberamt nach den be-
sonderen Umständen des Falls zu erwägen.
Jedenfalls haben im Fall der Vornahme der Verhandlung im Ort des Unterneh-
mens 2 Mitglieder der Ortsbauschau als Urkundspersonen anzuwohnen, und ist das
Ergebniß in ein von diesen, wie von den Betheiligten zu unterzeichnendes Protokoll voll-
ständig niederzulegen. ·
§.11.
Bei der Verhandlung der Sache ist darauf Bedacht zu nehmen, die erhobenen Ein-
wendungen auf gütlichem Wege zu beseitigen. Kommt eine gütliche Einigung nicht zu
Stande, so sind privatrechtliche Einwendungen, soweit sie auf besonderen privatrechtlichen
Titeln (wie Vertrag, letztwillige Verfügung) beruhen, auf den Rechtsweg zu verweisen.
Andere Einwendungen sind dagegen mit den Partieen unter dem Anfügen zu erörtern,
daß dadurch die Verfolgung derselben, soweit sie privatrechtlicher Natur sind, auf dem
Rechtsweg nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht ausgeschlossen sei.