355
Sind mehrere Widersprechende vorhanden, welche ein gleichartiges Interesse haben,
so ist zur Vereinfachung des Verfahrens darauf hinzuwirken, daß sie einen gemeinschaft-
lichen Bevollmächtigten bestellen, welcher sie bei den weiteren Verhandlungen zu vertre-
ten hat.
Liegt zur Zeit der Vornahme der Verhandlung schon ein technisches Gutachten vor,
so ist solches den Betheiligten zu eröffnen und sind sie zur Erklärung über den Inhalt
desselben zu veranlassen.
8. 12.
Nach geschlossener Verhandlung werden die Alten von dem Oberamt mit einer
Aeußerung über die Zuläßigkeit der Anlage und die etwa erhobenen Einwendungen der
Kreisregierung zur Entscheidung vorgelegt.
§. 13.
Wenn der Unternehmer auch ein Hochbaugesuch eingereicht hat (§. 2 Abs. 4), so
hat die Kreisregierung über beide Gegenstände zu entscheiden. Dabei darf jedoch das
Erkenntniß über die Hochbauten dadurch, daß über den Betrieb an sich noch nicht ent-
schieden werden kann, nur in solchen Fällen aufgehalten werden, in welchen wegen des
zwischen beiden Gegenständen bestehenden inneren Zusammenhangs eine abgesonderte
Erledigung sich als unzuläßig darstellt.
8. 14.
Wird die Anlage nach dem Antrag des Unternehmers ohne Bedingungen oder
Einschränkungen genehmigt, so fertigt die Kreisregierung alsbald die Genehmigungs-
Urkunde (§. 18) aus.
Wird aber die Genehmigung versagt, oder nur unter Bedingungen oder Einschräu-
kungen ertheilt, so erläßt die Kreisregierung zunachst einen Bescheid, welcher sowohl dem
Unternehmer, als den widersprechenden Privatpersonen und Behörden in schriftlicher
Ausfertigung durch das Oberamt gegen Empfangsbescheinigung zuzustellen ist.
Zu §. 20 der deutschen Gewerbe-Ordnung.
§. 15.
Wer von dem Recursrecht Gebrauch machen will, hat der Behörde, welche die Ent-
scheidung der Kreisregicrung eröffnet hat, innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen
eine schriftliche Ausführung seiner Beschwerde zu übergeben oder zu Protokoll zu er-