Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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verwilligten Steuern sind mit den in dem nachstehenden Artikel enthaltenen Aenderun- 
gen nach den bisherigen Sätzen bis letzten Februar 1872 fortzuerheben. 
Art. 2. 
1) Vom 1. Januar 1872 an ist nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Normen 
zu erheben: „ 
a) die Abgabe von dem zur Bier= und Branntwein-Erzeugung bestimmten Malz 
nach dem Satze von 2 fl. 5 kr. für einen Centner ungeschrotenes Malz; 
b) die Uebergangssteuer von geschrotenem Malz nach dem Satze von 2 fl. 5 kr. für 
den Centner Malz; 
D) die Uebergangssteuer vom Bier zu 1 fl. 6 kr. für das Hektoliter braunes Bier 
und zu 44 kr. für das Hektoliter weißes Bier; 
4) die Uebergangssteuer vom Branntwein vereinsländischen Ursprungs in der Nor- 
malstärke von 50° nach dem Alkoholometer von Tralles bei 12,44% Reaumur 
nach dem Satze von 1 fl. 12 kr. für das Hektoliter. 
Nach diesem Verhältniß werden auch die Uebergangssteuersätze für Branntwein 
über und unter 50° Stärke bestimmt und bekannt gemacht. 
2) Der Steuersatz für das zur Branntweinbereitung bestimmte ungequetschte Grün- 
malz, sowie die Uebergangssteuer vom gequetschten Grünmalz wird nach dessen Gewichts- 
verhältniß zu dem gedörrten (getrockneten) Malz durch Unser Finanzministerium be- 
stimmt. 
Unser Finanzministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 23. Dezember 1871. 
Karl. 
Der Finanz-Minister: 
Renner. Auf Befehl des Königs, 
der Kabinets-Chef: 
Egloffstein.
	        
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