Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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die bei Ausübung ihres Amtes wahrgenommenen Thatsachen unter ihrem Siegel und ihrer Unterschrift 
ertheilt sind, haben die Bewelskrast öffentlicher Urkunden. 
8. 16. 
Den Bundeskonsuln steht innerhalb ihres Amtsbezirks in Ansehung der Rechtsgeschäfte, welche 
Bundesangehörige errichten, insbesondere auch derjenigen, welche dieselben mit Fremden schließen, das 
Recht der Notare zu, dergestalt, daß die von ihnen aufgenommenen und mit ihrer Unterschrift und 
ihrem Siegel versehenen Urkunden den innerhalb der Bundesstaaten aufgenommenen Notariats-Urkunden 
gleich zu achten sind. 
8. 17. 
Bei Aufnahme der Urkunden (8. 16.) haben die Bundeskonsuln zwei Zeugen zuzuziehen, in deren 
Gegenwart die Verhandlung vorzulesen und von den Betheiligten durch Unterschrift oder im Falle der 
Schreibensunerfahrenheit durch Handzeichen ju vollziehen ist. 
Die Befolgung dieser Vorschriften muß aus der Urkunde hervorgehen, widrigenfalls dieselbe nicht 
die Kraft einer Notariats-Urkunde hat. Diese Kraft mangelt auch in dem Falle, wenn der Konsul 
oder seine Frau oder elner von selnen oder selner Frau Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder 
absteigender Linie oder in der Seitenlinie bls zum Grade des Oheims oder Neffen einschließlich bei 
der Verhandlung betheiligt war, oder wenn darlu eine Verfügung zu Gunsten einer der vorgenannten 
Personen oder der hinzugezogenen Zeugen getroffen ist. 
5 . 18. 
Die Bundeskonsuln sind berufen, der in ihrem Amtsbezirke befindlichen Verlassenschaften ver- 
storbener Bundesangehöriger, wenn ein amtliches Einschreiten wegen Abwesenbelt der nächsten Erben 
oder aus ähnlichen Gründen geboten erscheint, sich anzunehmen; sie sind hierbel insbesondere ermächtigt, 
den Nachlaß zu versiegeln und zu inventarisiren, den beweglichen Nachlaß, wenn die Umstände es 
erfordern, in Verwahrung zu nehmen und öffentlich zu verkaufen, sowie die vorhandenen Gelder zur 
Tilgung der feststehenden Schulden zu verwenden. 
8. 19. 
Die Bundeskonsuln können innerhalb ihres Amtsbezirks an die dort sich aufhaltenden Personen 
auf Ersuchen der Behörden eines Bundesstaates Zustellungen jeder Art bewirken. Durch das schrift- 
liche Zeugniß des Konsuls über die erfolgte Zustellung wird diese nachgewiesen. 
8. 20. 
Zur Abhörung von Zeugen und zur Abnahme von Eiden sind nur diejenigen Bundeskonsuln 
befugt, welche dazu vom Bundeskanzler besonders ermächilgt sind. Die von diesen Konsuln aufge- 
nommenen Verhandlungen stehen den Verhandlungen der zuständigen inländischen Behörden gleich.
	        
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