Metadata: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Ber. z. RVO. 2. Teil S. 257. Sollte sich der Vorstand weigern, 
die festgesetzte Besoldung zu zahlen, so kann ihn der Vorsitzende 
des Versicherungsamts dazu durch Zwangsstrafen ($ 31 Abs. 3 RVO.) 
anhalten und wenn auch dieses nicht hilft, auf Grund des $ 379 
Abs. 2 RVO. selbst die Auszahlung der Besoldung übernehmen. 
Hat der Bestellte ein Jahr lang die Geschäfte geführt, so 
kann ihm vom Vorsitzenden des Versicherungsamts mit Genehmi- 
gung des Vorsitzenden des Oberversicherungsamts die Stelle end- 
gültig übertragen werden, sofern nicht inzwischen ein gültiger 
Anstellungsbeschluß zustandegekommen ist ($ 350 RVO.). 
Die Anstellung aller Angestellten, die unter die Dienstordnung 
fallen, geschieht durch schriftlichen Vertrag, den der Vorstand 
oder sein Vorsitzender abschließt ($ 354 Abs. 1 RVO.). In der 
Dienstordnung sind die Stellen zu bezeichnen, deren Inhaber mit 
Anspruch auf Ruhegehalt oder auf Lebenszeit angestellt wird. 
Zur Besetzung einer solchen Stelle bedarf es nach $ 359 Abs. 1 
RVO. der Genehmigung des Vorsitzenden des Oberversicherungsamts. 
Wird die Genehmigung versagt, so hat auf Beschwerde nicht das 
Reichsversicherungsamt zu entscheiden ; vgl. Reichsversicherungs- 
amt, Entsch. vom 17. April 1915 (Amtl. Nachr. S. 589). 
c) Sowohl die Kündigung d. i. die Entlassung auf Grund 
vorheriger Kündigung, als auch die Entlassung, d. i. die so- 
fortige Entlassung von Angestellten, darf, sofern es sich nicht um 
den Mißbrauch des Amtes zu religiösen oder politischen Zwecken 
handelt, nur auf übereinstimmenden Beschluß der Arbeitgeber und 
der Versicherten, kommt aber ein solcher Beschluß nicht zustande, 
nur auf Beschluß der Mehrheit im Vorstande unter Zustimmung 
des Vorsitzenden des Versicherungsamts ausgesprochen werden 
($ 354 Abs. 5 RVO.). Die Zustimmung wird nach freiem Er- 
messen erteilt; gegen die Versagung greift die Beschwerde nach 
& 1792 RVO. an das Oberversicherungsamt Platz, während gegen 
die Entscheidung des Oberversicherungsamts die weitere Beschwerde 
an das Reichsversicherungsamt zugelassen ist ($ 1797 RVO.).
	        
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