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Ber. z. RVO. 2. Teil S. 257. Sollte sich der Vorstand weigern,
die festgesetzte Besoldung zu zahlen, so kann ihn der Vorsitzende
des Versicherungsamts dazu durch Zwangsstrafen ($ 31 Abs. 3 RVO.)
anhalten und wenn auch dieses nicht hilft, auf Grund des $ 379
Abs. 2 RVO. selbst die Auszahlung der Besoldung übernehmen.
Hat der Bestellte ein Jahr lang die Geschäfte geführt, so
kann ihm vom Vorsitzenden des Versicherungsamts mit Genehmi-
gung des Vorsitzenden des Oberversicherungsamts die Stelle end-
gültig übertragen werden, sofern nicht inzwischen ein gültiger
Anstellungsbeschluß zustandegekommen ist ($ 350 RVO.).
Die Anstellung aller Angestellten, die unter die Dienstordnung
fallen, geschieht durch schriftlichen Vertrag, den der Vorstand
oder sein Vorsitzender abschließt ($ 354 Abs. 1 RVO.). In der
Dienstordnung sind die Stellen zu bezeichnen, deren Inhaber mit
Anspruch auf Ruhegehalt oder auf Lebenszeit angestellt wird.
Zur Besetzung einer solchen Stelle bedarf es nach $ 359 Abs. 1
RVO. der Genehmigung des Vorsitzenden des Oberversicherungsamts.
Wird die Genehmigung versagt, so hat auf Beschwerde nicht das
Reichsversicherungsamt zu entscheiden ; vgl. Reichsversicherungs-
amt, Entsch. vom 17. April 1915 (Amtl. Nachr. S. 589).
c) Sowohl die Kündigung d. i. die Entlassung auf Grund
vorheriger Kündigung, als auch die Entlassung, d. i. die so-
fortige Entlassung von Angestellten, darf, sofern es sich nicht um
den Mißbrauch des Amtes zu religiösen oder politischen Zwecken
handelt, nur auf übereinstimmenden Beschluß der Arbeitgeber und
der Versicherten, kommt aber ein solcher Beschluß nicht zustande,
nur auf Beschluß der Mehrheit im Vorstande unter Zustimmung
des Vorsitzenden des Versicherungsamts ausgesprochen werden
($ 354 Abs. 5 RVO.). Die Zustimmung wird nach freiem Er-
messen erteilt; gegen die Versagung greift die Beschwerde nach
& 1792 RVO. an das Oberversicherungsamt Platz, während gegen
die Entscheidung des Oberversicherungsamts die weitere Beschwerde
an das Reichsversicherungsamt zugelassen ist ($ 1797 RVO.).