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8. 17.
Rücksichtlich der strasbaren Handlungen ist anzunehmen, daß für die der Konsulargerichtsbarkelt
unterworfenen Personen das Strafgesetzbuch vom 14. April 1851. und die übrigen in der Monarchie
geltenden Strafgesetze auch in den Konsulatsbezirken Geltung haben. Die für die Konsulatsbezlrke
erlassenen Strafgesetze der Landesreglerungen bleiben außer Anwendung, insofern nicht durch Staats-
verträge oder Herkommen elwas Anderes bestimmt ist.
Jeder Konsul ist besugt, für seinen Jurisdiktionsbezirk oder einen Theil desselben polizeiliche Vor-
schristen mit verbindlicher Kraft für die seiner Gerichtsbarkelt unterworfenen Personen zu erlassen, und
die Nlchtbefolgung derselben mit Geldstrafen bis zum Betrage von zehn Thalern zu bedrohen.
Diese Vorschriften sind sofort in Abschrift der vorgesetzten Gesandtschaft und in Ermangelung
derselben dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten einzureichen. Sowohl der Gesandte als der
Minister der auswärtigen Angelegenheiten ist befugt, die polizeflichen Vorschristen des Konsuls außer
Kraft zu setzen.
Die Verkündung der volizellichen Vorschriften erfolgt in der im Konsulatsbezirk üblichen Weise
und jedenfalls durch Aushang in dem gerlchtlichen Geschäftslokal des Konsuls.
5S. 18.
Neue Gesetze erlangen in den Konsulatsbezirken Gesetzeskraft nach Ablauf von sechs Monaten,
von dem Tage an gerechnet, an welchem das betreffende Stück der Gesetz Sammlung in Berlin aus-
gegeben worden ist, insofern nicht das neue Gesetz eine andere Zeitbestimmung für den Anfang seiner
Geltung in den Konsulalsbezirken oder die Bestimmung elner späteren Zeit für den Anfang seiner
allgemeinen Geltung enthält. «
« 8. 19.
Die von den Konsuln für die Gerichtshandlungen zu erhebenden Kosten und Gebühren werden
durch einen Tarif bestimmt, welchen die Minister der auswärtigen Angelegenhelten, der Justiz und der
Finanzen zu erlassen haben.
Dieser Tarif darf keine höheren Sätze vorschreiben, als die Gebühren= und Kostengesetze zulassen,
welche für die im s§. 2 bezeichneten Landestheile ergangen sind.
II. Bestimmungen, betreffend das Verfahren bei Ausübung der Civilgerichtsbarkeit.
8. 20.
Bei Ausũbung der Civilgerichtobarkeit der Konsuln bestimmt sich sowohl in Angelegenheiten der
streitigen, als der nicht streitigen Gerichtsbarkeit das Verfahren nach den für die in 8. 2 bezeichneten
Landestheile bestehenden Vorschriften, insoweit diese nicht Einrichtungen und thatsächliche Verhältnisse
voraussetzen, welche in den Konsulatsbezirken fehlen.
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