Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

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8.

Das  Jahreseinkommen  ständiger  Volsschullehrer,  welche  bei  zntahlhasten  Verhalten
durch  ihre  Leistungen  im  Amte  vollständig  befriedigen,  ist  durch  von  der  Schulgemeinde
zu  gewährende  Zulagen,  bei  welchen  weder  die  freie  Wohnung,  zwoc  das  Aequivalent
dafür,  wohl  aber  das  Einkommen  von  einem  Kirchendienste,  insoweit  es  den  Betrag  von
80  Thlr.  (240  Mark)  übersteigt,  in  Anrechnung  kommt,  folgendermaßen  zu  erhöhen:

ä  den  Städter
nach  einer  vom  Friilt  25.  bebendiahre  ded  Lehrers  an  in  berechnenden  Dienstzelt  von
ʒ  Vahren  auf  *  Thlr.  (990  Mark),

¾l  „  (1140  Mark),
1  9  r  20  „  (1290  Mark),
20  „  4980  „  (1440  Mark),

'b.  auf  dem  Laude:
in  den  angegebenen  4  Stadien  der  ebenfalls  vom  25.  vebensjahre  an  zu  rechnenden
Dieuftzeit  eines  ständigen  Lehrers  an  Schulen,  welche  nach  5jährigem  Durchschnitte  mehr
als  50  Kinder  zählen,
ou  255  Thlr.  (765  M

(840  Mark),
"  0  (0#  5  Markz,
(990  Marh,
während  die  Gehaltssätze  an  00  von  weniger  als  50  Kindern
auf  250  tc.  (750  Mark)

„"  265  „  (795  Mark),
„  280  „  (840  Mark),
„  300  „  1(900  Mark)
zu  -  sind.
Der  Anspruch  auf  eine  Alerszulage  geht  durch  die  mit  ausreichenden  Gründen  nicht
unterstühte  Ablehnung  einer  angebotenen  einträglicheren  Stelle  insoweit  verloren,  als  im
Falle  der  Annahme  der  lebleren  jener  Anspruch  auggeschlossen  sein  würde.

F.  3.

Das  Schulgeld  auf  dem  Lande  und  in  den  niederen  Klassen  der  städtischen  Schulen
darf  bis  auf  Zwei  Thaler  jährlich  für  Ein  Kind  festeten  t  werden,  ohne  daß  es  hierzu
einer  besonderen  Genehmigunh  Unseres  Consistoriums  bed

Unter  niederen  Klassen  sind  je  die  drei  untersten  Kafsen  der  Schulanstalten  zu  vertehen

!  Vevor  das  Schulgeld  auf  dem  Lande  nicht  bis  auf  den  Betrag  von  1  Thlr.  15  Sgr.
für  ein  Kind  erhöht  ist,  kann  zur  Erhebung  von  Anlagen  behufs  Aufbringung  des  Lehrergebalte
  ncht  geschritten  werden.

Wird  durch  Festsebung  des  Schulgelds  bis  auf  1  Thlr.  15  Sgr.  für  jedes  Kind
der  Schulgemeinde  der  Belrag  des  Lehrergehalts  nicht  gedeckt,  so  ist  der  zu  dem  Zwecke
erforderliche  Mehrbedarf  zur  einen  Hälfie  durch  Gemeindeanlagen,  zur  anderen  Hälfte  durch