Nichtigkeit
8
1317
1348 N. einer nach der Todeserklärung des
Art.
Geltendmachung der Folgen der N.
einer Ehe s. Ehe — Ehe.
einen Ehegatten von dem anderen
712
Ehegatten eingegangenen Ehe s. Ene—
Ehe.
Einführungsgesetz.
956 s. Geschäftsfähigkeit 8 105.
707 s. Gemeinschaft—Gemeinschaft §749.
719, 767 l. Erblasser — Testament
g 2285.
779 s. Ehe — Ehe § 1348.
7% 507 . E.G. — E. G.
8
2042
2276
2279
2298
2300
2302
749
105
723
Erbe 2014 s. Gemeinschaft —
Gemeinschaft 749.
Erbvertrag.
#. Erblasser — Testament 2235.
s. Erblasser — Testament 2077.
N. einer in einem Erbvertrage gemoffenen
Verfügung #. Erbvertrag—
Erbvertrag.
s. Testament 2263.
Ein Vertrag, durch den sich jemand
verpflichtet, eine Verfügung von Todeswegen
zu errichten oder nicht zu
errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben,
ist nichtig.
Gemeinschaft.
N. einer Vereinbarung, durch welche
das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft
zu verlangen, ausgeschlossen
oder beschränkt wird s. Gemeinschaft
— Gemeinschaft.
Geschäftsfähigkeit.
Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen
ist nichtig.
Nichtigistauch eine Willenserklärung,
die im Zustande der Bewußtlosigkeit
oder vorübergehender Störung der
Geistesthätigkeit abgegeben wird.
Gesellschaft.
N. der Vereinbarung, durch welche
das Recht zur Kündigung einer Gesellschaft
ausgeschlossen oder beschränkt
wird s. Gesellschaft — Gesellschaft.
8
1136
443
476
248
540
1229
523
795
Nichtigkeit
Hypothek.
Eine Vereinbarung, durch die sich der
Eigentümer eines mit Hypotheken
belasteten Grundstücks dem Gläubiger
gegenüber verpflichtet, das Grundstück
nicht zu veräußern oder nicht weiter
zu belasten, ist nichtig.
Kauf.
Eine Vereinbarung, durch welche die
nach den §g 433—437, 439—442
wegen eines Mangels im Rechte dem
Verkäufer obliegende Verpflichtung
zur Gewährleistung erlassen oder beschränkt
wird, ist nichtig, wenn der
Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt.
445.
Eine Vereinbarung, durch welche die
Verpflichtung des Verkäufers zur
Gewährleistung wegen Mängel der
Sache erlassen oder beschränkt wird,
ist nichtig, wenn der Verkäufer den
Mangel arglistig verschweigt. 480,
481.
Leistung.
Eineim voraus getroffene Vereinbarung,
daß fällige Zinsen wieder Zinsen tragen
sollen, ist mit Ausnahme der im Abs. 2
vorgesehenen besonderen Fälle, nichtig.
Miete.
Eine Vereinbarung, durch welche die
Verpflichtung des Vermieters zur Vertretung
von Mängeln der vermieteten
Sache erlassen oder beschränkt wird,
ist nichtig, wenn der Vermieter den
Mangelarglistigverschweigt. 541, 543.
Pfandrecht.
Eine vor dem Eintritte der Verkaufsberechtigung
getroffene Vereinbarung,
nach welcher dem Pfandgläubiger,
falls er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt
wird, das Eigentum an der
Sache zufallen oder übertragen werden
soll, ist nichtig. 1266, 1277.
Schenkung s. Kauf 443.
Schuldverschreibung.
Eine ohne staatliche Genehmigung in