Volltext : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Nichtigkeit

8
1317

1348  N.  einer  nach  der  Todeserklärung  des

Art.

Geltendmachung  der  Folgen  der  N.

einer  Ehe  s.  Ehe  —  Ehe.

einen  Ehegatten  von  dem  anderen

712

Ehegatten  eingegangenen  Ehe  s.  Ene—

Ehe.
Einführungsgesetz.

956  s.  Geschäftsfähigkeit  8  105.
707  s.  Gemeinschaft—Gemeinschaft  §749.
719,  767  l.  Erblasser  —  Testament

g  2285.

779  s.  Ehe  —  Ehe  §  1348.
7%  507  .  E.G.  —  E.  G.

8
2042

2276
2279
2298

2300
2302

749

105

723

Erbe  2014  s.  Gemeinschaft  —
Gemeinschaft  749.

Erbvertrag.

#.  Erblasser  —  Testament  2235.

s.  Erblasser  —  Testament  2077.
N.  einer  in  einem  Erbvertrage  gemoffenen
  Verfügung  #.  Erbvertrag—
Erbvertrag.

s.  Testament  2263.

Ein  Vertrag,  durch  den  sich  jemand
verpflichtet,  eine  Verfügung  von  Todeswegen
  zu  errichten  oder  nicht  zu
errichten,  aufzuheben  oder  nicht  aufzuheben,
  ist  nichtig.

Gemeinschaft.

N.  einer  Vereinbarung,  durch  welche
das  Recht,  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft
  zu  verlangen,  ausgeschlossen
oder  beschränkt  wird  s.  Gemeinschaft
—  Gemeinschaft.

Geschäftsfähigkeit.

Die  Willenserklärung  eines  Geschäftsunfähigen
  ist  nichtig.

Nichtigistauch  eine  Willenserklärung,
die  im  Zustande  der  Bewußtlosigkeit
oder  vorübergehender  Störung  der
Geistesthätigkeit  abgegeben  wird.

Gesellschaft.

N.  der  Vereinbarung,  durch  welche
das  Recht  zur  Kündigung  einer  Gesellschaft
  ausgeschlossen  oder  beschränkt
wird  s.  Gesellschaft  —  Gesellschaft.

 

 

8
1136

443

476

248

540

1229

523

795

Nichtigkeit

Hypothek.
Eine  Vereinbarung,  durch  die  sich  der
Eigentümer  eines  mit  Hypotheken
belasteten  Grundstücks  dem  Gläubiger
gegenüber  verpflichtet,  das  Grundstück
nicht  zu  veräußern  oder  nicht  weiter
zu  belasten,  ist  nichtig.

Kauf.
Eine  Vereinbarung,  durch  welche  die
nach  den  §g  433—437,  439—442
wegen  eines  Mangels  im  Rechte  dem
Verkäufer  obliegende  Verpflichtung
zur  Gewährleistung  erlassen  oder  beschränkt
  wird,  ist  nichtig,  wenn  der
Verkäufer  den  Mangel  arglistig  verschweigt.
  445.
Eine  Vereinbarung,  durch  welche  die
Verpflichtung  des  Verkäufers  zur
Gewährleistung  wegen  Mängel  der
Sache  erlassen  oder  beschränkt  wird,
ist  nichtig,  wenn  der  Verkäufer  den
Mangel  arglistig  verschweigt.  480,
481.

Leistung.
Eineim  voraus  getroffene  Vereinbarung,
daß  fällige  Zinsen  wieder  Zinsen  tragen
sollen,  ist  mit  Ausnahme  der  im  Abs.  2
vorgesehenen  besonderen  Fälle,  nichtig.

Miete.
Eine  Vereinbarung,  durch  welche  die
Verpflichtung  des  Vermieters  zur  Vertretung
  von  Mängeln  der  vermieteten
Sache  erlassen  oder  beschränkt  wird,
ist  nichtig,  wenn  der  Vermieter  den
Mangelarglistigverschweigt.  541,  543.

Pfandrecht.
Eine  vor  dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung
  getroffene  Vereinbarung,
nach  welcher  dem  Pfandgläubiger,
falls  er  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  befriedigt
  wird,  das  Eigentum  an  der
Sache  zufallen  oder  übertragen  werden
soll,  ist  nichtig.  1266,  1277.

Schenkung  s.  Kauf  443.

Schuldverschreibung.
Eine  ohne  staatliche  Genehmigung  in